Wie lange ist ein Kassenrezept gültig?

Gibt es aktuell eine neue Bestimmung, dass Rezepte genau 28 Tage gültig sind und auf keinen Fall einen Monat? Ein neuer Kollege bei uns, meint das irgendwo gelesen zu haben, aber wir finden keine Quelle. 

Antwort:

In der alten Fassung des Rahmenvertrags fand sich unter § 3 „Zahlungs- und Lieferanspruch“ noch folgender Satz: „Vertragsärztliche Verordnungen dürfen ab Ausstellung längstens einen Monat zulasten der Krankenkasse beliefert werden.“ Dazu gab es einen Hinweis auf eventuell vorhandene ergänzende Verträge, die abweichende Regelungen enthalten können.

In der aktuellen Fassung findet sich diese Formulierung nicht mehr, es gibt jedoch einen indirekten Hinweis darauf, dass die Monatsfrist im Rahmenvertrag Bestand hat. So heißt es nämlich in § 3 (1) Nr. 7 h: „Der Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer [...] Belieferung dann, wenn die Apotheke ein Arzneimittel nach Ablauf der Monatsfrist nach Ausstellung nach einer auf dem Verordnungsblatt dokumentierten Rücksprache mit dem Arzt und einem vom Apotheker abgezeichneten Vermerk über die Gründe abgibt."

Direkte Angaben machen dann die Arzneilieferverträge. Auch hier findet sich grundsätzlich die Monatsfrist. Doch gibt es Unterschiede zwischen Ersatzkassen und Primärkassen. So muss beispielsweise bei Ersatzkassen das Rezept bis zum Ablauf der Monatsfrist in der Apotheke vorgelegt werden. Bei vielen Primärkassen hingegen muss die Verordnung innerhalb eines Monats beliefert werden (Achtung: Regionale Regelungen können abweichen!).

Die Auffassungen, was denn nun einem Monat entspricht, sind teils unterschiedlich und reichen von 28 über 30 bis zu 31 Tagen. Was die Berechnung der Dauer betrifft, so verweist allerdings das Sozialgesetzbuch V auf das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Nach § 187 BGB beginnt die Frist am Tag nach der Ausstellung der Verschreibung und sie endet immer am Datum des Ausstellungstags im Folgemonat.

Ist also zum Beispiel ein Rezept am 25. Mai 2018 ausgestellt worden, endet die Ein-Monatsfrist am 25. Juni 2018. Ein im Februar ausgestelltes Rezept hat demnach eine kürzere Gültigkeit als eines aus einem anderen Monat. Gibt es den Tag im nächsten Monat gar nicht, so endet die Frist am letzten Tag des Monats: Wird zum Beispiel ein Rezept am 31. Januar ausgestellt, endet die Frist am 28. Februar bzw. in Schaltjahren am 29. Februar.

Ausnahmen bilden hier allerdings z. B. BtM- (8 Tage inkl. Verschreibungsdatum), T- (7 Tage inkl. Verschreibungsdatum) oder Entlass-Rezepte (3 Werktage), und auch die Gültigkeit von Verordnungen zulasten anderer Kostenträger als der GKV oder von Hilfsmittelrezepten (28 Tage) ist in den jeweiligen Lieferverträgen vereinbart.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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