DAP Lexikon

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Arzneilieferverträge und Arzneiversorgungsvertrag

Arzneilieferverträge werden zwischen dem jeweiligen Landesverband der Apotheker und den Landesverbänden der Innungs-, Orts- und Betriebskrankenkassen sowie der landwirtschaftlichen Krankenkassen geschlossen. Für die Verbände der Ersatzkassen gilt ein bundesweiter Arzneiversorgungsvertrag, der mit dem Deutschen Apothekerverband (DAV) geschlossen wird.

Im Arzneiversorgungsvertrag der Ersatzkassen sind u. a. folgende Punkte geregelt:

1 Abs. 1 vdek-AVV

„Dieser Vertrag regelt ergänzend zum Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 SGB V

  1. die Sicherstellung der Versorgung der Versicherten der Ersatzkassen (im folgenden Versicherte genannt) mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln,
  2. die Versorgung der Versicherten mit
    a) Arzneimitteln, die von Ziffer 1 nicht erfasst sind,
    b) Verbandmitteln sowie
    c) Medizinprodukten und sonstigen apothekenüblichen Waren (§ 25 Apothekenbetriebsordnung) mit Ausnahme von Hilfsmitteln,
  3. die Lieferung des Sprechstundenbedarfs aufgrund vertragsärztlicher oder vertragszahnärztlicher Verordnung.“

Apothekenleiter öffentlicher Apotheken, die nicht Mitglieder eines Landesverbandes sind, sind nur dann lieferberechtigt, wenn diese durch eine Erklärung den Arzneiliefervertrag sowie den Rahmenvertrag anerkennen. Diese Zustimmung ist dem Deutschen Apothekerverband und den jeweiligen Landesverbänden der Krankenkassen vorzulegen.