Welcher Preis kann bei dieser Verordnung abgerechnet werden?

Uns liegt ein Rezept über „Crinone 8 % 6 Stück“ vor. Ein Vermerk zu einer künstlichen Befruchtung fehlt. Nach Auskunft der Kundin ist dieses Präparat aber zur Schwangerschaftserhaltung nach einer künstlichen Befruchtung verordnet. Laut unseres Computerprogramms ist es zudem nur im Rahmen der künstlichen Befruchtung zugelassen.

Dürfen wir das Rezept zulasten der GKV abrechnen und wenn ja, zu welchem Preis?

Antwort

Als verschreibungspflichtiges Arzneimittel dürfen Sie das Präparat zulasten der gesetzlichen Kasse abgeben. Sie müssen und können nicht prüfen, ob es sich in diesem Fall um eine assistierte Reproduktion handelt. Wird kein Hinweis „§ 27a SGB V“ oder „künstliche Befruchtung“ auf der Verordnung angegeben, kann der Krankenkasse normalerweise der komplette Arzneimittelpreis in Rechnung gestellt werden. Nur einige Primärkassen haben in ihrem regionalen Arzneiliefervertrag eine Prüfpflicht für die Apotheke vereinbart, für den Fall dass ein solcher Hinweis auf der Verordnung fehlt.

Da die Patientin aber darauf hinweist, dass die Behandlung im Rahmen einer künstlichen Befruchtung erfolgt, ist eine Rücksprache mit dem Arzt empfehlenswert. Für Arzneimittel, die im Zusammenhang mit einer künstlichen Befruchtung eingesetzt werden, können Apotheken 50 % der Arzneimittelkosten mit der Krankenkasse abrechnen. Die andere Hälfte trägt die Patientin. Viele Krankenkassen übernehmen aber darüber hinaus als freiwillige Satzungsleistung einen höheren Anteil – dies müsste die Patientin dann aber selbst mit ihrer Krankenkasse regeln.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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