Welcher Preis darf hier berechnet werden?

Uns liegt dieses Rezept vor:
„Fycompa 8 mg 3 x 28 St. !“ zulasten der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland (IK 106515210).

Wir mussten dieses Arzneimittel importieren.

Welchen Preis können wir zulasten der GKV abrechnen?

Antwort:

Seit April 2016 kann das europaweit zugelassene Arzneimittel Fycompa nur noch auf dem Wege des Einzelimports (nach § 73 Abs. 3 Nr. 1 AMG) bezogen werden.

Berechnet werden die Abgabepreise solcher Importe nach der Arzneimittelpreisverordnung (AmPreisV):

Portokosten dürfen meist nach Arzneiliefervertrag bis zu der dort angegebenen Höchstgrenze zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
Beachten Sie, dass für einen Einzelimport nach § 73 Abs. 3 AMG eine Genehmigung von Seiten der Krankenkasse benötigt wird, diese sollten Sie zunächst schriftlich beantragen! Vergessen Sie auch nicht die Dokumentation nach § 18 der ApBetrO. Danach müssen Sie folgende Angaben dokumentieren:

  • Bezeichnung des eingeführten Arzneimittels,
  • Name/Firma und die Anschrift des pharmazeutischen Unternehmers,
  • Chargenbezeichnung, Menge des Arzneimittels und die Darreichungsform,
  • Name/Firma und die Anschrift des Lieferanten,
  • Name und Anschrift der Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist,
  • Name und Anschrift des verschreibenden Arztes oder des verschreibenden Tierarztes,
  • Datum der Bestellung und der Abgabe,
  • Namenszeichen des Apothekers, der das Arzneimittel abgegeben oder die Abgabe beaufsichtigt hat.
Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

Neuen Kommentar schreiben

Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.

DAP Newsletter

Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung