Welcher Preis darf hier berechnet werden?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Uns liegt dieses Rezept vor:
„Fycompa 8 mg 3 x 28 St. !“ zulasten der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland (IK 106515210).
Wir mussten dieses Arzneimittel importieren.
Welchen Preis können wir zulasten der GKV abrechnen?
Antwort:
Seit April 2016 kann das europaweit zugelassene Arzneimittel Fycompa nur noch auf dem Wege des Einzelimports (nach § 73 Abs. 3 Nr. 1 AMG) bezogen werden.
Berechnet werden die Abgabepreise solcher Importe nach der Arzneimittelpreisverordnung (AmPreisV):
Portokosten dürfen meist nach Arzneiliefervertrag bis zu der dort angegebenen Höchstgrenze zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
Beachten Sie, dass für einen Einzelimport nach § 73 Abs. 3 AMG eine Genehmigung von Seiten der Krankenkasse benötigt wird, diese sollten Sie zunächst schriftlich beantragen! Vergessen Sie auch nicht die Dokumentation nach § 18 der ApBetrO. Danach müssen Sie folgende Angaben dokumentieren:
- Bezeichnung des eingeführten Arzneimittels,
- Name/Firma und die Anschrift des pharmazeutischen Unternehmers,
- Chargenbezeichnung, Menge des Arzneimittels und die Darreichungsform,
- Name/Firma und die Anschrift des Lieferanten,
- Name und Anschrift der Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist,
- Name und Anschrift des verschreibenden Arztes oder des verschreibenden Tierarztes,
- Datum der Bestellung und der Abgabe,
- Namenszeichen des Apothekers, der das Arzneimittel abgegeben oder die Abgabe beaufsichtigt hat.
- DAP-Arbeitshilfe „Einzelimport nach § 73 AMG“
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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