Was hat Vorrang – Rahmenvertrag oder Regionalliefervertrag?

Wir sind verunsichert: Wir kämpfen noch mit dem neuen Rahmenvertrag und haben jetzt mit einer befreundeten Apotheke aus Bayern gesprochen. Dabei kamen wir auf das Thema, dass wir so viele „nicht eindeutig bestimmte“ Rezepte haben und ständig mit Ärzten telefonieren müssen. Die andere Apotheke meinte, laut ihrem Liefervertrag sei das weniger schlimm, sie könnten zum Beispiel, wenn der Arzt keine Menge verordnet hat, auch im „Normaldienst“ die kleinste Packung abgeben (ohne Rücksprache!). Was hat denn jetzt Vorrang – der Rahmenvertrag oder Lieferverträge der Krankenkassen?

Antwort

Krankenkassen können ergänzend zum Rahmenvertrag Lieferverträge abschließen, die „das Nähere“ definieren. Diese sind dann für die Rezeptabrechnung mit den betroffenen Krankenkassen maßgeblich. Tatsächlich sieht beispielsweise der neue Liefervertrag der Regionalkassen in Bayern verschiedene Regelungen bezüglich der Packungsgrößenauswahl vor, die weiter gehen als das, was der Rahmenvertrag definiert. Apotheken sollten daher in jedem Fall prüfen, welche Regelungen im aktuellen, für sie geltenden Regionalliefervertrag vereinbart sind. Hier kann es von Region zu Region durchaus Abweichungen geben. Achtung: Schauen Sie dann auch, ob der jeweilige Regionalvertrag schon an die Regelungen des neuen Rahmenvertrags angepasst wurde (einen neuen Ersatzkassenvertrag gibt es beispielsweise bislang nicht).

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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