Wann muss eine Sonder-PZN auf das Rezept, wenn ein Import nicht lieferbar ist?

Wir stellen uns folgende Frage: Wenn ein Import aus dem untersten Preissektor verordnet, dieser aber nicht lieferbar ist, so bleibt einem ja nur, einen teureren Import abzugeben.

Muss man in diesem Fall ebenfalls die Sonder-PZN „Import nicht lieferbar“ setzen oder ist dies nur bei Abgabe des Originals erforderlich?

Antwort

Dazu muss man die entsprechenden Regelungen der Arzneilieferverträge beachten. Im Ersatzkassenvertrag ist in § 4 Absatz 8 Folgendes vereinbart:

4 Abs. 8 vdek-Arzneiversorgungsvertrag

„Wenn zum Zeitpunkt der Vorlage der Verordnung das verordnete Importarzneimittel nicht lieferbar ist und ein anderes Importarzneimittel, das nicht teurer ist als das verordnete, nicht lieferbar ist, ist die Apotheke berechtigt, ein höherpreisiges Importarzneimittel oder das Originalarzneimittel abzugeben. Hierzu hat sie vor der Abgabe Rücksprache mit dem verordnenden Arzt zu halten, auf dem Verordnungsblatt die Rücksprache mit dem Arzt zu dokumentieren und das Sonderkennzeichen „Nichtverfügbarkeit“ (02567024) aufzudrucken. Auf Nachfrage hat die Apotheke die Nichtverfügbarkeit des verordneten Importarzneimittels nachzuweisen. Steht in diesen Fällen ein entsprechendes Rabattvertragspartnerpräparat zur Verfügung, so ist dieses bevorzugt abzugeben.”

Sie müssen demnach im geschilderten Fall bei Rezepten zulasten einer Ersatzkasse sowohl die Rücksprache mit dem Arzt dokumentieren als auch die Sonder-PZN aufdrucken.

Handelt es sich um eine regionale Kasse, dann prüfen Sie bitte zunächst in Ihrem Liefervertrag, ob es dort eine ähnliche Regelung gibt. Falls nicht, sollten Sie sich vom Arzt eine neue Verordnung über ein lieferbares Produkt ausstellen lassen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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