Wann handelt es sich um eine Verordnung nach § 27a?

Wir haben ein Rezept über Puregon und Synarela erhalten. Bei beiden hat die Praxis „KEINE Verordnung nach § 27a SGB V“ dahinter gedruckt. Dementsprechend handelt es sich nicht um eine Verordnung im Rahmen einer künstlichen Befruchtung.

Ist es korrekt, dass die Kundin dann jeweils nur die 10 Euro Zuzahlung pro Medikament bezahlen muss?

Antwort

Wird kein Hinweis „§ 27a SGB V“ oder „künstliche Befruchtung“ o. Ä. auf der Verordnung angegeben oder wie in Ihrem Beispiel ein Hinweis auf keine Verschreibung nach § 27a gegeben, dann werden diese Arzneimittel normal abgerechnet. Das heißt, dass der komplette Arzneimittelpreis der Kasse in Rechnung gestellt wird und der Patient nur die übliche Zuzahlung zahlt.

Ob Apotheken eine Prüfpflicht haben, wenn ein entsprechender Vermerk gänzlich auf dem Rezept fehlt, sollten Sie jeweils im für Sie geltenden Liefervertrag prüfen. Es gibt Primärkassen, die in ihrem regionalen Arzneiliefervertrag eine Prüfpflicht für die Apotheke für den Fall vereinbart haben, dass ein Hinweis auf § 27a auf der Verordnung fehlt.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

Neuen Kommentar schreiben

Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.

DAP Newsletter

Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung