N1 verordnet, aber nicht definiert – was darf abgegeben werden?

Wir haben eine Frage bezüglich eines Rezeptes zulasten der AOK Baden-Württemberg (IK 108018564). Verordnet wurde „Duloxetin 30 mg N1“. Eine N1 ist nicht im Handel. Die kleinsten Packungen mit 7 Stück oder 14 Stück sind entweder AV oder nicht lieferbar (beide sind nicht normiert). Eine 28er-Packung (N2) könnten wir besorgen.

Wie müssen wir vorgehen?

Antwort

Nach § 7 des Rahmenvertrags liegt Ihnen eine unklare Verordnung vor: Sie können das verordnete Arzneimittel keinem eindeutigen Produkt in der Datenbank zuordnen, da es keinen in der PackungsV festgelegten N1-Bereich gibt:

Nach § 8 Abs. 2 Satz 4 Rahmenvertrag handelt es sich damit um eine nicht eindeutig bestimmte Verordnung:

8 Abs. 2 Satz 4 Rahmenvertrag

„Entspricht die nach Stückzahl oder unter einer N-Bezeichnung verordnete Menge keiner im Preis- und Produktverzeichnis befindlichen Packung, handelt es sich um ein nicht eindeutig bestimmtes Arzneimittel.“

Daher müssen Sie vor der Abgabe Rücksprache mit dem Arzt halten und die Verordnung in eine eindeutige Verordnung überführen. Die Ergänzung ist abzuzeichnen.

Im Rahmenvertrag ist abweichend davon eine Ausnahme vorgesehen, wenn im dringenden Fall eine Rücksprache mit dem Arzt nicht möglich ist:

17 Punkt 4 Rahmenvertrag

„Ist bei einer Verordnung nur unter Angabe der N-Bezeichnung keine Packung, die dem verordneten N-Bereich entspricht, vorrätig oder ist diese N-Bezeichnung nicht in der PackungsV definiert, ist eine Packung aus dem nächstkleineren N-Bereich abzugeben. Ist auch diese nicht vorrätig, ist die kleinste normierte Packung abzugeben. Falls auch eine solche Packung nicht vorrätig ist, ist die kleinste vorrätige Packung abzugeben, jedoch nicht mehr als die nach Satz 1 bestimmte abgabefähige Packung.“

Es kann aber durchaus sein, dass Ihr Regionalliefervertrag diesbezüglich abweichende Handlungsweisen erlaubt, daher sollten Sie auch dort nochmals prüfen, ob es dazu eine Vereinbarung gibt.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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