Können homöopathische Ohrentropfen für ein Kind zulasten einer GKV abgegeben werden?

Bei einem Rezept über Otovowen-Tropfen für ein Kind gibt unsere EDV die Warn­meldung „erstattungs­fraglich“ aus. Dürfen wir dieses Rezept nun zulasten der Kranken­kasse abrechnen, da es sich bei dem Patienten um ein Kind handelt, oder muss das Arznei­mittel privat gezahlt werden?

Antwort

Verordnungen über Otologika sind nach Anlage III Arzneimittelrichtlinie bei nicht verschreibungs­pflichtigen Arznei­mitteln auch für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungs­störungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr unwirtschaftlich:

Die Anlage III richtet sich streng genom­men an die Ärzte und nicht an die Apotheker. Im Rahmen einer guten Zusam­men­arbeit sollten Sie den Arzt aber möglichst immer auf vorhandene Verordnungs­aus­schlüsse oder -einschränkungen aufmerksam machen, sodass dieser alternativ ein erstattungs­fähiges Arznei­mittel verordnen kann (so bewahrt man den Arzt zusätzlich vor einem Regress).
Eine generelle Prüf­pflicht für die Apotheke besteht nicht, dennoch fordern dies einige regionale Arzneiliefer­verträge. Dies sollte immer im Einzelfall vor der Abgabe überprüft werden.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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