Können homöopathische Ohrentropfen für ein Kind zulasten einer GKV abgegeben werden?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Bei einem Rezept über Otovowen-Tropfen für ein Kind gibt unsere EDV die Warnmeldung „erstattungsfraglich“ aus. Dürfen wir dieses Rezept nun zulasten der Krankenkasse abrechnen, da es sich bei dem Patienten um ein Kind handelt, oder muss das Arzneimittel privat gezahlt werden?
Antwort
Verordnungen über Otologika sind nach Anlage III Arzneimittelrichtlinie bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln auch für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr unwirtschaftlich:
Die Anlage III richtet sich streng genommen an die Ärzte und nicht an die Apotheker. Im Rahmen einer guten Zusammenarbeit sollten Sie den Arzt aber möglichst immer auf vorhandene Verordnungsausschlüsse oder -einschränkungen aufmerksam machen, sodass dieser alternativ ein erstattungsfähiges Arzneimittel verordnen kann (so bewahrt man den Arzt zusätzlich vor einem Regress).
Eine generelle Prüfpflicht für die Apotheke besteht nicht, dennoch fordern dies einige regionale Arzneilieferverträge. Dies sollte immer im Einzelfall vor der Abgabe überprüft werden.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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