Kein Verweis auf § 27a – was dürfen wir abrechnen?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Folgendes Rezept zulasten der Techniker Krankenkasse haben wir erhalten:
„Brevactid 5000 IE PLI N1 1 St. PZN 12352046“.
Dürfen wir dieses Rezept komplett zulasten der Krankenkasse abrechnen, da ja kein Hinweis auf § 27a notiert ist?
Antwort
Wird kein Hinweis „§ 27a SGB V“ oder „künstliche Befruchtung“ auf der Verordnung angegeben, kann der komplette Arzneimittelpreis der Kasse in Rechnung gestellt werden. Eine Anwendung außerhalb der künstlichen Befruchtung ist hier plausibel, da das Präparat auch als Diagnostikum eingesetzt werden kann. Nur einige Primärkassen haben in ihrem regionalen Arzneiliefervertrag eine Prüfpflicht für die Apotheke für den Fall vereinbart, dass ein Hinweis auf § 27a auf der Verordnung fehlt.
- DAP Arbeitshilfe „§-27a-Rezept-Abrechnung in der Apotheke“ (PDF)
- DAP Lexikon
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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