Ist dieses Medizinprodukt für ein Kind erstattungsfähig?
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Für ein zweieinhalbjähriges Kind wurde zulasten der AOK Bayern „Infectodell Lösung 2 ml“ verordnet.
Im Abgabeverzeichnis der verordnungsfähigen Medizinprodukten ist dieses Mittel nicht verzeichnet, deshalb wollten wir den Betrag bar kassieren und der Mutter sagen, dass sie den Betrag vielleicht von der AOK zurückerstattet bekäme. Der Kinderarzt meinte jedoch, dass wir das Mittel auf das Rezept abgeben sollten, er bekäme dann eventuell den Regress und wir keine Retaxation. Was meinen Sie?
Antwort:
Infectodell ist ein Medizinprodukt. Medizinprodukte werden nur von den gesetzlichen Kassen erstattet, wenn sie in der Anlage V zur Arzneimittelrichtlinie erfasst sind oder ein Vertragspreis für das betreffende Medizinprodukt vereinbart wurde. Da Infectodell nicht in Anlage V aufgeführt wird und auch kein Vertragspreis für Infectodell existiert, ist es nicht erstattungsfähig – auch nicht für Kinder.
In dem gültigen Arzneiliefervertrag Bayern, der für die dort ansässigen Primärkassen (z. B. AOK) gilt, ist eine Prüfpflicht der Apotheke bei nicht verschreibungspflichtigen Fertigarzneimitteln und Medizinprodukten vereinbart:
3 (9) ALV-Bayern
„Medizinprodukte, die keine Verband- oder Hilfsmittel sind, dürfen zu Lasten der Krankenkassen nicht abgegeben werden. Davon ausgenommen sind jedoch
- Medizinprodukte nach § 31 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB V i.V.m. Anlage V der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V,
- Medizinprodukte, die im Rahmen des Sprechstundenbedarfs verordnet werden,
- Medizinprodukte, für die in der Anlage 2 ein Preis vereinbart ist.
Die Landesverbände übermitteln dem BAV eine Liste von Medizinprodukten nach Satz 1, die im ABDA-Artikelstamm als Verbandstoffe oder Pflaster eingeordnet sind, aber nach ihrer Auffassung nicht zweifelsfrei dem Begriff des Verbandmittels im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB V unterfallen. Der BAV informiert hierüber seine Mitglieder und teilt dies den Landesverbänden mit.“
Da keine der genannten Ausnahmen für Infectodell zutrifft, darf dieses Medizinprodukt nicht zulasten der AOK abgegeben werden.
Das bedeutet, eine mögliche Retaxation wird sich aller Wahrscheinlichkeit nach an Sie als Apotheke richten und nicht an den Arzt.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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