Ist die Retaxation von Portokosten gerechtfertigt?

Uns wurden mehrere Retaxationen zugesendet, bei denen Versandkosten in Höhe von 8,95 Euro von einer Ersatzkasse beanstandet wurden. Es handelte sich bei den Verordnungen um Desensibilisierungslösungen, für die die Firma Porto verlangt (die genannten 8,95 Euro pro Sendung).

Wo finden wir die Grundlage zu diesen Retaxationen? Wir haben einen Allergologen im Hause und dadurch recht viele Desensibilisierungslösungen, sodass wir teils Lösungen zu mehreren Rezepten in einer Sendung erhalten. Nun fragen wir uns zusätzlich, welcher Krankenkasse wir in solch einem Fall das Porto berechnen können?

Antwort:

Ob und in welcher Höhe Portokosten erstattet werden, ist den zugrunde liegenden Arzneilieferverträgen zu entnehmen.

Für Ersatzkassen ist in § 8 Abs. 7 vdek-AVV ist Folgendes geregelt:

8 Abs. 7 vdek-AVV

„Unvermeidbare Telegrammgebühren, Fernsprechgebühren, Porti, Zölle und andere Kosten der Beschaffung von Arzneimitteln, die üblicherweise weder in Apotheken noch im Großhandel vorrätig gehalten werden, können die Apotheken gesondert berechnen. Übersteigen die Beschaffungskosten 9,00 Euro (inklusive MwSt.), so ist vorab die Zustimmung der Ersatzkasse einzuholen.“

Damit sollte es in Ihrem Fall also möglich sein, 8,95 € mit der Krankenkasse zu verrechnen – auch ohne vorherige Genehmigung. Bei diesen Retaxationen sollten Sie also nochmals die Begründung prüfen.

Eine genaue Regelung dazu, wie mit den Portokosten zu verfahren ist, wenn eine Sammelbestellung für verschiedene Patienten erfolgt ist, ist uns nicht bekannt. Man könnte die Portokosten aber durch die Anzahl der beteiligten Kostenträger teilen und jedem Kostenträger den Teilbetrag in Rechnung stellen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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