DAP Lexikon
Auf dieser Seite finden Sie apothekenübliche Begriffsdefinitionen von A bis Z samt Verlinkungen auf weiterführende Informationen wie z. B. Gesetzestexte oder DAP Arbeitshilfen.
So gehen Sie vor: Suchen Sie einfach alphabetisch nach dem Begriff und klicken Sie diesen an – alle weiteren Informationen finden Sie dann auf der sich öffnenden Seite.
Künstliche Befruchtung
Für Arzneimittel zur künstlichen Befruchtung übernimmt die GKV gemäß der in § 27a SGB V definierten Bedingungen die Hälfte der Kosten. Entsprechende Rezepte kennzeichnet der Arzt mit einem Vermerk, wie z. B. „§ 27a SGB V“ oder „künstliche Befruchtung“.
Bei der Rezeptbearbeitung ist die Sonder-PZN 09999643 aufzudrucken und das Zuzahlungsfeld mit dem Betrag „0“ zu füllen. Der abzurechnende Betrag entspricht 50 % der entstehenden Kosten.
Liegt kein Hinweis auf eine Verordnung im Rahmen einer künstlichen Befruchtung vor, ist der volle Arzneimittelpreis zulasten der GKV abzurechnen (abzüglich der gesetzlichen Zuzahlung und ggf. Mehrkosten).
Vorsicht:
Fehlt ein Hinweis auf die künstliche Befruchtung auf einem Rezept über entsprechende Arzneimittel, ist zu prüfen, ob laut dem regionalen Arzneiliefervertrag eine Prüfpflicht für die Apotheke vereinbart ist (betrifft Primärkassen)!