DAP Lexikon
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Diätetika
Diätetika im Sinne der Diätverordnung (§ 1 Abs. 4a Erster Abschnitt, Allgemeine Vorschriften) sind diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diäten); Erzeugnisse, die auf besondere Weise verarbeitet oder formuliert und für die diätetische Behandlung von Patienten bestimmt sind. Sie dienen der ausschließlichen oder teilweisen Ernährung von Patienten […] für deren diätetische Behandlung eine Modifizierung der normalen Ernährung, andere Lebensmittel für eine besondere Ernährung oder eine Kombination aus beiden nicht ausreichen. Bilanzierte Diäten werden unterteilt in
- vollständige bilanzierte Diäten, die […] die einzige Nahrungsquelle […] darstellen können
- ergänzende bilanzierte Diäten, die sich nicht für die Verwendung als einzige Nahrungsquelle eignen.
In der ABDA-Datenbank sind verordnungsfähige Produkte in der Regel durch die Angabe „Lebensmittel (Diätetikum gemäß § 31 SGB V)" besonders gekennzeichnet.
Diätetika gem. § 31 SGB V sind erstattungsfähig. Je nach Kasse gibt es eine Preisgrenze, ab der eine Genehmigung verlangt wird. Auch ist eventuell ein Beitritt zu einer Liefervereinbarung notwendig.
Nach § 31 Abs. 5 SGB V haben Versicherte Anspruch auf bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung, wenn eine diätetische Intervention mit bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung medizinisch notwendig, zweckmäßig und wirtschaftlich ist. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) legt in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V fest, unter welchen Voraussetzungen welche bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung vom Vertragsarzt verordnet werden können.
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Einleitung eines Stellungnahmeverfahrens zur Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL), Abschnitt I und Anlage XIII – Bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung gemäß § 31 Abs. 5 SGB V – beschlossen.
Nach § 316 SGB V haben Versicherte bis zur Veröffentlichung der Zusammenstellung nach § 31 Abs. 5 Satz 2 SGB V im Bundesanzeiger Anspruch auf enterale Ernährung nach Maßgabe des Kapitels E der Arzneimittel-Richtlinien in der Fassung vom 25. August 2005 (BAnz. S. 13 241) bzw. des Kapitel I in der Fassung vom 18. Dezember 2008/22. Januar 2009 (BAnz. Nr. 49a).