DAP Lexikon

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Diätetika

Diätetika im Sinne der Diätverordnung (§ 1 Abs. 4a  Erster Abschnitt, Allgemeine Vorschriften) sind diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diäten); Erzeugnisse, die auf besondere Weise verarbeitet oder formuliert und für die diätetische Behandlung von Patienten bestimmt sind. Sie dienen der ausschließlichen oder teilweisen Ernährung von Patienten […] für deren diätetische Behandlung eine Modifizierung der normalen Ernährung, andere Lebensmittel für eine besondere Ernährung oder eine Kombination aus beiden nicht ausreichen. Bilanzierte Diäten werden unterteilt in

  1. vollständige bilanzierte Diäten, die […] die einzige Nahrungsquelle […] darstellen können
  2. ergänzende bilanzierte Diäten, die sich nicht für die Verwendung als einzige Nahrungsquelle eignen.

In der ABDA-Datenbank sind verordnungsfähige Produkte in der Regel durch die Angabe „Lebensmittel (Diätetikum gemäß § 31 SGB V)" besonders gekennzeichnet.

Diätetika gem. § 31 SGB V sind erstattungsfähig. Je nach Kasse gibt es eine Preisgrenze, ab der eine Genehmigung verlangt wird. Auch ist eventuell ein Beitritt zu einer Liefervereinbarung notwendig.

Nach § 31 Abs. 5 SGB V haben Versicherte Anspruch auf bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung, wenn eine diätetische Intervention mit bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung medizinisch notwendig, zweckmäßig und wirtschaftlich ist. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) legt in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V fest, unter welchen Voraussetzungen welche bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung vom Vertragsarzt verordnet werden können.

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Einleitung eines Stellungnahmeverfahrens zur Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL), Abschnitt I und Anlage XIII – Bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung gemäß § 31 Abs. 5 SGB V – beschlossen.

Nach § 316 SGB V haben Versicherte bis zur Veröffentlichung der Zusammenstellung nach § 31 Abs. 5 Satz 2 SGB V im Bundesanzeiger Anspruch auf enterale Ernährung nach Maßgabe des Kapitels E der Arzneimittel-Richtlinien in der Fassung vom 25. August 2005 (BAnz. S. 13 241) bzw. des Kapitel I in der Fassung vom 18. Dezember 2008/22. Januar 2009 (BAnz. Nr. 49a).