Hochpreiser
Ab einem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers von 1.200 € ist der Großhandelszuschlag auf 38,50 € begrenzt, Medikamente gelten daher ab einem Apothekeneinkaufspreis von 1.238,50 € als Hochpreiser. Manche Marktexperten bewerten aber auch schon Medikamente ab ca. 300 € als höherpreisige Arzneimittel.
Grundsätzlich gibt es für die Abgabe von hochpreisigen Arzneimitteln in der Apotheke keine Sonderregelungen, es müssen die gleichen gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben beachtet werden. Da aber eine Retaxierung hier im Einzelfall sogar existenzbedrohend sein kann, ist die Rezeptprüfung bei Hochpreisern besonders wichtig.