Richtige Rezeptbelieferung bei Verordnungen von Biologika

Trotz der klaren Regelung, dass nur namentlich in Anlage 1 des Rahmenvertrags gelistete Bioidenticals gegeneinander ausgetauscht werden dürfen, können sich bei der Rezeptbelieferung Fragen ergeben.

Wirkstoffverordnungen

Verordnet der Arzt ein biotechnologisch hergestelltes Arzneimittel nur unter Nennung des Wirkstoffes, z. B. „Filgrastim 30 Mio. I.E. 5 St.“, ist Vorsicht geboten bzw. besteht die Gefahr einer Retaxation. Denn nur ausgehend von einem konkreten Produkt wird der richtige Austausch per Apothekensoftware angezeigt. Daher empfiehlt es sich, bei einer reinen Wirkstoffverordnung den Arzt um die Neuausstellung eines Rezeptes mit eindeutiger Angabe eines Präparates zu bitten. 

Namentliche Verordnung eines Präparates

Verordnet der Arzt ein Präparat eindeutig unter seinem Namen, muss im Rahmen von Rabattverträgen ein Austausch auf das rabattierte Arzneimittel vorgenommen werden (lt. § 4 Rahmenvertrag). Dabei gelten aber nur die Präparate eines Wirkstoffes als gleich und austauschbar, die in Anlage 1 (siehe oben) gelistet sind. 

Pharmazeutische Bedenken

Auch bei biotechnologisch hergestellten Arzneimitteln, die laut Anlage 1 wirkstoffidentisch sind, können Pharmazeutische Bedenken angewendet werden, wenn ein vorzunehmender Austausch den Therapieerfolg gefährdet.