Austauschbarkeit von Biologika
Für gentechnisch hergestellte Arzneimittel gelten spezielle Substitutionskriterien.
Sie unterliegen der Austauschpflicht, wenn:
- sie mit Bezug auf das biologische Bezugsarzneimittel zugelassen wurden,
- sie sich in den Ausgangsstoffen und im Herstellungsprozess nicht unterscheiden,
- sie in der Anlage 1 des Rahmenvertrages namentlich aufgeführt sind.
Original-Biologika
Ein Austausch zwischen verschiedenen Original-Biologika (Innovator-Produkten) ist nicht zulässig.
Auch wenn sie vermeintlich denselben Wirkstoff enthalten (oft gleiche Wirkstoffbezeichnungen), können sie sich aufgrund abweichender Herstellungsverfahren deutlich unterscheiden.
Biosimilars
Biosimilars werden bezugnehmend auf ein Referenzarzneimittel (Original-Biologikum) zugelassen. Aufgrund der unterschiedlichen Herstellungsprozesse sind die Wirkstoffe allerdings nicht gleich, sondern nur ähnlich. Aus diesem Grund ist der Austausch von Biosimilars in der Apotheke nicht zulässig.
Bioidenticals nach Anlage 1 des Rahmenvertrags
Als unproblematisch gilt der Austausch von biotechnologisch hergestellten Arzneimitteln, wenn sie die gleichen Ausgangsstoffe und denselben Herstellungsprozess aufweisen.
Eine Liste der gegeneinander austauschbaren Arzneimittel ist in Anlage 1 des Rahmenvertrages aufgeführt. Nur Präparate, die hier namentlich genannt sind, dürfen in der Apotheke gegeneinander ausgetauscht werden.