Wie erfolgt die Abgabe und Taxierung von Cannabisblüten?
Ein Patient, der bereits seit Jahren von uns Cannabisblüten mit Sondergenehmigung auf Privatrezept bekommt, hat uns nun ein BtM-Kassenrezept vorgelegt über:
„3 g Cannabisblüten Bedrocan, NRF 22.12., 1 x tägl. abends 100 mg verdampfen und inhalieren“.
Bisher hat er die Blüten unverarbeitet von uns bekommen, dies möchte er auch weiterhin.
Daher unsere Fragen:
- Dürfen wir weiterhin die Blüten unverarbeitet abgeben?
- Wie müssen wir die Blüten taxieren?
- Welchen Aufschlag dürfen wir auf die unverarbeitete Abgabe berechnen?
Ein Patient, der bereits seit Jahren von uns Cannabisblüten mit Sondergenehmigung auf Privatrezept bekommt, hat uns nun ein BtM-Kassenrezept vorgelegt über:
„3 g Cannabisblüten Bedrocan, NRF 22.12., 1 x tägl. abends 100 mg verdampfen und inhalieren“.
Bisher hat er die Blüten unverarbeitet von uns bekommen, dies möchte er auch weiterhin.
Daher unsere Fragen:
- Dürfen wir weiterhin die Blüten unverarbeitet abgeben?
- Wie müssen wir die Blüten taxieren?
- Welchen Aufschlag dürfen wir auf die unverarbeitete Abgabe berechnen?
Antworten:
Mit dem am 10. März 2017 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften hat der Gesetzgeber die Möglichkeiten zur Verschreibung von Cannabisarzneimitteln erweitert. Zur Inhalation und für die Teezubereitung verordnete Cannabisblüten müssen in der Apotheke gemahlen und gesiebt und entweder mit einer Dosierhilfe oder vorportioniert abgegeben werden. Von der Selbstwägung durch den Patienten ist abzusehen, da sie nicht genau genug erfolgen kann.
Cannabisblüten zur medizinischen Anwendung müssen daher mit Blick auf die Dosierungsgenauigkeit vor der Anwendung zerkleinert und gesiebt werden (z. B. gemäß NRF 22.12.). Auch grob vorzerteilte Cannabisblüten eignen sich für die ausreichend niedrige, reproduzierbare und der medizinischen Notwendigkeit entsprechende Therapie nicht. Nach Mahlen mit einer Kräutermühle und Siebung durch ein 2-mm-Sieb können Cannabisblüten – einzeldosiert oder zusammen mit geeigneter Dosierhilfe – zur medizinischen Behandlung an den Patienten abgegeben werden. Hält ein Arzt trotz Rücksprache an einer Verordnung über unverarbeitete Cannabisblüten fest, dann sollte diese ausdrückliche Anordnung vom Apotheker auf dem BtM-Rezept dokumentiert und mit Datum und Unterschrift versehen werden.
Liegt eine Verordnung über Cannabisblüten vor, sind diese als Rezepturarzneimittel mit der Kennzeichnung gemäß § 14 ApBetrO in der Apotheke abzugeben. Werden sie in unverändertem Zustand umgefüllt, abgefüllt, abgepackt oder gekennzeichnet an den Patienten abgegeben, ist der Preis nach § 4 AMPreisV zu bilden. Werden Cannabisblüten gemäß NRF-Vorschriften, das heißt unter Zerkleinern und Sieben der Droge und ggf. Abpackung in Einzeldosen, zu einem Rezepturarzneimittel verarbeitet, gilt § 5 AMPreisV. Zuzüglich können die Apotheken die Betäubungsmittelgebühr nach § 7 AMPreisV in Höhe von 2,91 Euro einschließlich Umsatzsteuer berechnen. Patienten müssen grundsätzlich für Cannabisblüten – ebenso wie für andere Arzneimittel mit Cannabinoiden – die gesetzliche Zuzahlung nach § 31 Abs. 3 SGB V leisten.
Für die Abrechnung von Verordnungen über Cannabisblüten, cannabishaltige Zubereitungen bzw. Fertigarzneimittel, die nach § 73 Abs. 3 Arzneimittelgesetz importiert wurden, gibt es seit dem 1. März 2017 zwei neue Sonderkennzeichen:
- Sonder-PZN 06460665 ➔ Für die Abrechnung von cannabishaltigen Zubereitungen oder Cannabisblüten (Rezepturarzneimittel)
- Sonder-PZN 06460671 ➔ Für die Abrechnung von cannabishaltigen Fertigarzneimitteln ohne Pharmazentralnummer (Importe nach § 73 Abs. 3 AMG)
Beachtet werden muss grundsätzlich auch eine mögliche Höchstmengenüberschreitung. Die Höchstmenge Cannabisblüten, die der Arzt innerhalb von 30 Tagen für einen Patienten verordnen darf, beträgt 100.000 mg (100 g).