Wir haben folgende Rezepturverordnung zulasten der AOK Bayern für ein 10-jähriges Kind erhalten:
„Excipial Lipolotio + 5 % Borretschöl ad 200,0 g“
Excipial Lipolotio ist als Kosmetikum zugelassen und daher nicht erstattungsfähig.
Kann die Rezeptur durch das Öl dann doch zulasten der Krankenkasse abgegeben werden?
Rezeptur-News: Monatsfrage Juni 2017
Antwort:
Mit der Anfertigung einer Rezeptur auf Grundlage einer ärztlichen Verordnung wird diese zu einem apothekenpflichtigen bzw. verschreibungspflichtigen Arzneimittel, je nachdem, ob Rx-Bestandteile enthalten sind oder nicht. Die Definition dazu ist in § 1a (8) Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) zu finden.
1a (8) ApBetrO – Begriffsbestimmungen
„(8) [Ein] Rezepturarzneimittel ist ein Arzneimittel, das in der Apotheke im Einzelfall auf Grund einer Verschreibung oder auf sonstige Anforderung einer einzelnen Person und nicht im Voraus hergestellt wird.“
Auch aus § 4 (19) Arzneimittelgesetz (AMG) ergibt sich, dass Stoffe durch ihre Bestimmung zur Arzneimittelherstellung zu arzneilich wirksamen Bestandteilen von Arzneimitteln werden.
4 (19) AMG – Sonstige Begriffsbestimmungen
„Wirkstoffe sind Stoffe, die dazu bestimmt sind, bei der Herstellung von Arzneimitteln als arzneilich wirksame Bestandteile verwendet zu werden oder bei ihrer Verwendung in der Arzneimittelherstellung zu arzneilich wirksamen Bestandteilen der Arzneimittel zu werden.“
Für die Verordnung und Erstattung von Rezepturen gelten daher die gleichen gesetzlichen Vorgaben wie für Fertigarzneimittel. Da die Rezeptur für ein 10-jähriges Kind verordnet wurde und apothekenpflichtige Arzneimittel bis zum zwölften Lebensjahr verordnungs- und erstattungsfähig sind, kann die vorliegende Rezepturverordnung grundsätzlich zulasten der GKV abgegeben werden.
Hinweis
Ein Kosmetikum kann als Grundlage allerdings nur dann verwendet werden, wenn seine Identität festgestellt wurde und es ein Analysenzertifikat gemäß §§ 6 und 11 ApBetrO hat. Zur Herstellung von Arzneimitteln dürfen nämlich nur Ausgangsstoffe verwendet werden, deren pharmazeutische Qualität festgestellt wurde. Die Hersteller können diese Analysenzertifikate oft bereitstellen. Diese können in der Regel telefonisch unter Angabe des Produktes und der Charge angefordert werden.
Präparat | Hersteller | Artikelstatus | Webseite |
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Asche Basis Creme / Lotio / Salbe / Fettsalbe | Chiesi | Sonst. Nichtarzneimittel (Kosmetikum nach EG-Verordnung) | www.chiesi.de/Pages/AscheBasis.htm |
Excipial U Hydrolotion / U Lipolotio / Lipocreme | Galderma | Sonst. Nichtarzneimittel (Kosmetikum nach EG-Verordnung) | www.excipial.de/fachkreise/analysezertifikate/ |
Wolff Basiscreme | Dr. August Wolff | Sonst. Nichtarzneimittel (Kosmetikum nach EG-Verordnung) | www.dr-wolff-partner.de/de/Analysenzertifikate.html |
Sind Kosmetika zulasten der GKV erstattungsfähig?
Folgende Hersteller bieten z. B. Prüfzertifikate gemäß §§ 6 und 11 ApBetrO an: