Salicylsäurehaltige Rezeptur auch für Erwachsene abrechnungs­fähig?

Uns liegt eine Verordnung über eine Salbenrezeptur mit 10 g Salicylsäure in 100 g Vaseline vor.
Da es sich um nicht verschreibungspflichtige Substanzen handelt, fragen wir uns, ob wir die Rezeptur zulasten der GKV abrechnen dürfen. Bei dem Patienten handelt es sich um einen Erwachsenen mit Schuppenflechte.

Antwort:

Da mit der Anfertigung einer Rezeptur auf Grundlage einer ärztlichen Verordnung diese – je nachdem welche Bestandteile eingearbeitet werden – zu einem apothekenpflichtigen oder einem verschreibungspflichtigen Arzneimittel wird, gelten für diese dieselben gesetzlichen Vorgaben wie für Fertigarzneimittel.

Demnach sind auch bei Rezepturen die Vorgaben der Anlage I zum Abschnitt F der Arzneimittel-Richtlinie (OTC-Übersicht) des G-BA zu beachten, in der geregelt wird, unter welchen Voraussetzungen nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zulasten der GKV verordnungsfähig sind.

Punkt 39 der Anlage I zum Abschnitt F der Arzneimittel-Richtlinie:

„Salicylsäurehaltige Zubereitungen (mind. 2 % Salicylsäure) in der Dermatotherapie als Teil der Behandlung der Psoriasis und hyperkeratotischer Ekzeme.“ 

Da die vorliegende Rezeptur 10 % Salicylsäure enthält, sind die Bedingungen der OTC-Übersicht erfüllt und die Rezeptur kann zulasten der GKV auch für Erwachsene abgegeben werden.

Die Diagnose muss bzw. sollte der Arzt übrigens nicht auf die Verschreibung aufbringen. Hat er jedoch eine Diagnose angegeben, muss die Apotheke anhand der Anlage I prüfen, ob diese zu den verordnungsfähigen Ausnahmen gehört. Wenn die Diagnose nicht zugeordnet werden kann bzw. nicht übereinstimmt, so ist Rücksprache mit dem Arzt zu halten. Im vorliegenden Fall entspricht die Diagnose „Schuppenflechte“ der Ausnahme gemäß Arzneimittel-Richtlinie (Psoriasis).

Hinweis

Rezepturen ohne Rx-Bestandteile sind für Erwachsene ab dem 18. Geburtstag grundsätzlich nicht zulasten der GKV verordnungsfähig. Die Verordnung dieser Arzneimittel ist aber ausnahmsweise zulässig, wenn die Arzneimittel bei der „Behandlung schwerwiegender Erkrankungen“ als „Therapiestandard“ gelten und in der OTC-Übersicht (= Anlage I zum Abschnitt F der Arzneimittel-Richtlinie des G-BA) gelistet sind.

Bei Rezepturverordnungen sieht die OTC-Übersicht beispielsweise folgende Ausnahmen vom Erstattungsausschluss für Erwachsene vor:

  • Antihistaminika
  • Harnstoffhaltige Dermatika (mind. 5 %)
  • Iod-Verbindungen
  • Nystatin
  • Salicylsäurehaltige Zubereitungen (mind. 2 %)
  • Synthetischer Speichel
  • Topische Anästhetika und/oder Antispetika

Hinweis

Die Erstattungsfähigkeit ist hierbei immer an bestimmte Indikationen geknüpft.