Rezepturbestandteile

Die Grundanforderungen, die an Arzneimittel und somit auch Rezepturen gestellt werden, sind Wirksamkeit, Unbedenklichkeit und pharmazeutische Qualität. Entsprechend darf nach § 17 ApBetrO ein Rezepturarzneimittel nicht hergestellt werden, wenn die Verschreibung beziehungsweise die Kundenanforderung einen erkennbaren Irrtum enthält, unleserlich ist oder sich sonstige Bedenken ergeben.

Die Frage nach „sonstigen Bedenken“ ergibt sich meist automatisch, sofern vorhanden, bei einer Rezepturanfertigung während der Plausibilitätsprüfung (§ 7 ApBetrO). Sonstige Bedenken könnten sich ergeben durch den geforderten Einsatz bedenklicher Stoffe, unwirksamer Wirkstoffformen oder kosmetischer Grundlagen sowie Inkompatibilitäten zwischen den Rezepturbestandteilen.

Bedenkliche Stoffe

§ 5 (1) Arzneimittelgesetz (AMG) verbietet, bedenkliche Arzneimittel in den Verkehr zu bringen bzw. bei einem Menschen anzuwenden. Enthält die Rezepturverordnung also bedenkliche Bestandteile, so darf die Verordnung gemäß § 17 (5) ApBetrO nicht beziehungsweise erst nach Abklärung des Problems mit dem verordnenden Arzt, hergestellt werden.

Eine Liste „bedenklicher Rezepturarzneimittel“ wird von der Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker (AMK) veröffentlicht. Auch das DeutscheApothekenPortal hält eine Übersicht der als bedenklich eingestuften Stoffe in Anlehnung an die Auflistung der AMK zum Nachschlagen bereit.

Wirkstoffform und -menge vs. Applikationsart

Ob die Wirkstoffform und -menge zum Beispiel für die vorgesehene Applikationsart geeignet und wirksam ist, muss ebenfalls überprüft werden. So kann zum Beispiel eine Rezeptur mit Triamcinolon in DAC Basiscreme auf „Null“ retaxiert werden, weil im Grunde nur das Triamcinolonacetonid kutan vollständig wirksam ist.

Rezepturgrundlagen

Rezeptur­grundlagen müssen apotheken­pflichtig sein oder Arzneimittel­qualität aufweisen. Die Apotheke muss dafür sowohl die Identität (§ 11 ApBetrO) als auch die Reinheit der Ausgangs­stoffe überprüfen. Auf die Reinheits­prüfung kann allerdings verzichtet werden, sofern der Hersteller oder Lieferant eine Komplett­prüfung durchgeführt hat und diese mit einem Prüf­zertifikat bestätigt. Das Prüfzertifikat muss den aktuellen Monographie­vorgaben entsprechen sowie chargen­bezogen und von einer sach­kundigen Person unterschrieben worden sein. Nur wenn diese Bedingungen alle erfüllt sind, kann die Apotheke auf eine Reinheits­prüfung verzichten. Eine Identitäts­prüfung ist jedoch immer erforderlich.

Nicht apotheken­pflichtige Grundlagen wie zum Beispiel Kosmetika oder auch Medizin­produkte dürfen daher nur dann verwendet werden, wenn der Hersteller ein Prüf­zertifikat nach § 6 (3) und § 11 ApBetrO sowie eine Methode zur Identitäts­prüfung zur Verfügung stellt.

Retaxfalle Rezepturverordnung