Plausibilitätsprüfung: Wie oft muss sie erneuert werden?
Bevor eine Individualrezeptur in der Apotheke hergestellt wird, muss diese gemäß § 7 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) von einem Apotheker nach pharmazeutischen Gesichtspunkten beurteilt beziehungsweise auf Plausibilität geprüft werden. Dabei sind insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:
- die Dosierung,
- die Applikationsart,
- die Art, Menge und Kompatibilität der Ausgangsstoffe untereinander sowie deren gleichbleibende Qualität in dem fertig hergestellten Rezepturarzneimittel über dessen Haltbarkeitszeitraum sowie
- die Haltbarkeit des Rezepturarzneimittels.
Die Plausibilitätsprüfung ist von einem Apotheker oder im Vertretungsfall nach § 2 Absatz 6 ApBetrO von der zur Vertretung berechtigten Person zu dokumentieren.
Bei standardisierten Rezepturen (z. B. NRF-Rezepturen) ist die Plausibilitätsprüfung einfacher, da sie keine bedenklichen Stoffe sowie nur therapeutisch übliche Konzentrationen enthalten und sowohl Kompatibilität als auch eine ausreichende Stabilität gegeben sind. Dennoch müssen gegebenenfalls patientenindividuelle Aspekte, wie zum Beispiel vorhandene Allergien oder Anwendungsbeschränkungen bei Kindern oder Schwangeren, berücksichtigt werden. Ansonsten stehen dem Apotheker zahlreiche Listen, Übersichten und Tabellen, die eine Beurteilung erleichtern, zur Verfügung. Zudem gibt es wie Dokumentationsformulare, mit denen alle relevanten Fragen systematisch abgearbeitet werden können.
Gleiche und häufig vorkommende Rezepturen müssen nicht jedes Mal aufs Neue auf Plausibilität geprüft werden: Man kann in der Herstellungsdokumentation auf die bereits durchgeführte Plausibilitätsprüfung hinweisen. Dies gilt jedoch nicht unbegrenzt, denn § 2 a Abs. 1 ApBetrO fordert, dass Arzneimittel stets nach dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik herzustellen und zu prüfen sind – daraus ergibt sich schließlich die Notwendigkeit, auch für Rezepturen nach einiger Zeit den Plausibilitätscheck erneut durchzuführen.
Was heißt „nach einiger Zeit“?
Es wird tatsächlich kein konkreter Zeitraum vorgeschrieben. Im Allgemeinen wird aber eine Erneuerung beziehungsweise Kontrolle in ein- bis zweijährlichen Abständen angeraten. Dafür ist auch wichtig, dass für die Plausibilitätsprüfung stets aktuelle Listen und Tabellen verwendet werden – hier sollte daher auf keinen Fall gespart werden. Dass eine solche Forderung nicht übertrieben ist, zeigt folgendes Beispiel:
Wirkstoff Clotrimazol | Rezeptierbarer pH-Bereich |
---|---|
2009 | 7–8 |
2013 | 5–10 |
2015 | 3,5–10 |