Rezeptur-News
Monatsfrage
Ist eine Salbe mit DMSO erstattungsfähig?
Guten Tag, wir haben folgende GKV-Rezeptur-Verordnung für einen erwachsenen Patienten erhalten:
DMSO 20 % Salbe 200,0 g
Ist diese Salbe erstattungsfähig?
Antwort
Liebes Apothekenteam,
Dimethylsulfoxid (DMSO) findet sich in Anlage 1 der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV). Die Anlage 1 enthält die Stoffe und Zubereitungen, die verschreibungspflichtig sind. Dabei sind auch Ausnahmen von der Verschreibungspflicht aufgeführt, beispielsweise sind manche Stoffe in einer bestimmten Darreichungsform oder Dosierung nicht der Verschreibungspflicht unterstellt.
Für Dimethylsulfoxid ist in Anlage 1 der AMVV folgende Angabe zu finden, laut der DMSO in einer Konzentration über 15 % verschreibungspflichtig ist:
Anlage 1 der AMVV
„Dimethylsulfoxid
– ausgenommen zur cutanen Anwendung bei Menschen in einer Konzentration bis zu 15 % –“
Bei kutaner Anwendung bei Menschen in einer Konzentration bis zu 15 % ist DMSO demnach verschreibungsfrei.
Da Sie mit 20 % DMSO über der Grenze für verschreibungsfreie Dosierungen des Wirkstoffs liegen, ist diese Rezeptur verschreibungspflichtig und kann zulasten der GKV abgegeben werden.
Im Ersatzkassenvertrag ist eine Prüfpflicht auf nicht verschreibungspflichtige Rezepturverordnungen festgelegt (§ 4 Abs. 5 vdek-Liefervertrag). Bei RVO-Kassen gilt es abzuklären, ob nach dem jeweiligen regionalen Liefervertrag eine Prüfpflicht besteht.
Für Rezepturherstellungen gilt dabei der gleiche gesetzliche Rahmen wie für Fertigarzneimittel. DMSO wird dermal in Konzentrationen von 15 % bis 100 % eingesetzt.1 Es wirkt antiphlogistisch, antiödematös und lokalanästhetisch.
1 Ziegler, A., Plausibilitäts-Check Rezeptur, Deutscher Apotheker Verlag, 5. Auflage, 2019