Hinweis
Auch bei einer reinen „pflegenden“ Rezeptur darf eine Gebrauchsanweisung laut § 2 Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) auf dem Verordnungsblatt nicht fehlen. Fehlt diese, kann der Apotheker sie nach Rücksprache mit dem Arzt auf dem Rezept ergänzen. Ergänzung sollten zudem mit Unterschrift und Datum versehen werden.
Der Apotheker muss prüfen, ob Bestandteile einer verordneten Rezeptur auf der OTC-Ausnahmeliste zu finden sind. Er muss und kann aber nicht prüfen, ob die vorgegebenen Verordnungsvoraussetzungen für die Ausnahmen (Indikation) erfüllt sind. Nur wenn der Arzt die Diagnose auf dem Rezept angegeben hat, hat der Apotheker eine sogenannte „erweiterte“ Prüfpflicht. Unterliegt keiner der verordneten Rezepturbestandteile dieser OTC-Ausnahmeliste, muss der Patient die Kosten für die Rezeptur selber tragen.
Beispiele für Ausnahmen gemäß OTC-Übersicht für Rezepturverordnungen:
- Topische Anästhetika und/oder Antiseptika, nur zur Selbstbehandlung schwerwiegender generalisierter blasenbildender Hauterkrankungen (z. B. Epidermolysis bullosa, hereditaria; Pemphigus)
- Antihistaminika, nur zur Behandlung schwerer, rezidivierender Urticarien und bei schwerwiegender allergischer Rhinitis, bei der eine topische nasale Behandlung mit Glukokorticoiden nicht ausreichend ist, sowie bei schwerwiegendem, anhaltenden Pruritus
- Harnstoffhaltige Dermatika mit einem Harnstoffgehalt von mind. 5 %, nur bei gesicherter Diagnose bei Ichthyosen, wenn keine therapeutischen Alternativen für den jeweiligen Patienten indiziert sind
- Iodverbindungen, nur zur Behandlung von Ulcera und Dekubitalgeschwüren
- Nystatin, nur zur Behandlung von Mykosen bei immunsupprimierten Patienten
- Salicylsäurehaltige Zubereitungen mit einem Salicylsäuregehalt von mind. 2 %, nur in der Dermatotherapie als Teil der Behandlung der Psoriasis und hyperkeratotischer Ekzeme
- Synthetischer Speichel, nur zur Behandlung krankheitsbedingter Mundtrockenheit bei onkologischen oder Autoimmunerkrankungen
Antwort
Da mit der Herstellung einer Rezeptur aus geprüften Ausgangsstoffen und auf Grundlage einer ärztlichen Verordnung ein apothekenpflichtiges Arzneimittel entsteht, gelten auch für die Erstattungsfähigkeit von individuell hergestellten Rezepturen die gleichen gesetzlichen Vorgaben wie für Fertigarzneimittel.
Für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind demnach auch apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Rezepturen voll zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnungs- und erstattungsfähig. Das gilt auch, wenn nur eine apothekenpflichtige Grundlage (ohne Wirkstoff) verordnet wird.
Für auf GKV-Rezept verordnete Rezepturen für Erwachsene gilt: Gemäß § 34 SGB V sind seit dem 01. Januar 2004 (GKV-Modernisierungsgesetz) nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel für Erwachsene von der Versorgung zulasten der GKV ausgeschlossen worden. Nicht verschreibungspflichtige Rezepturen sind für Erwachsene nur noch dann ausnahmsweise zulasten der GKV erstattungsfähig, wenn der jeweilige Wirkstoff bei der Behandlung „schwerwiegender Erkrankungen“ als Therapiestandard gilt und dieser in der sogenannten OTC-Übersicht (Anlage I zum Abschnitt F der Arzneimittel-Richtlinie des G-BA, AM-RL) aufgeführt ist.
OTC-Rezepturverordnung für Kind erstattungsfähig?
Wir sind uns im Team unschlüssig, ob nicht verschreibungspflichtige, zum Beispiel lediglich pflegende Rezepturen für Kinder zulasten der GKV verordnet werden dürfen. Die Rezepturen enthalten auch keine Ausnahmen laut OTC-Ausnahmeliste. Wir sind uns einig, dass solche Rezepturen für Erwachsene nicht verordnungsfähig sind, aber wie sieht es mit Rezepten für Kinder aus?