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Diese Vorgabe der Gesellschaft der Dermopharmazie war jedoch in der Apotheke nie rechtverbindlich, sondern hatte lediglich empfehlenden Charakter. Zudem war nicht jeder verschreibende Arzt über den schriftlichen Vermerk erfreut und auch in den Apotheken war man nicht immer glücklich, da der Hinweis häufig Patienten unnötig verunsicherte. Seitens der GD und des DAC/NRF ist die Empfehlung daher wiederholt hinterfragt worden.
Im März 2013 wurden diese umstrittenen Empfehlungen schließlich wieder aus der Leitlinie gestrichen. Auch in der DAC/NRF-Ergänzung 2013/1 wird sie im Kapitel I.3. zur Kennzeichnung nicht mehr erwähnt. Die einzelnen Rezepturvorschriften werden allerdings nur sukzessive erneuert.
Eine kortisonhaltige Salbe/Rezeptur muss also nicht mit dem Hinweis „kortisonhaltig“ gekennzeichnet werden.
Wir sind uns in der Apotheke uneinig, ob man bei Rezepturen, sobald zum Beispiel Prednisolon, Dexamethason oder ein anderes Kortikoid enthalten ist, den Vermerk „kortisonhaltig“ auf das Abgabeetikett aufbringen muss. Ist dieser Vermerk nun verpflichtend oder nicht?
Ist der Vermerk „kortisonhaltig“ obsolet?
Rezeptur-News: Monatsfrage Mai 2018
Antwort:
Die Forderung, kortisonhaltige Rezepturen zu kennzeichnen, um Patienten darauf aufmerksam zu machen, dass ihr Rezepturarzneimittel ein Glukokortikoid enthält, stammt aus einer Empfehlung der Deutschen Dermatologischen Gesellschaft (DDG) aus dem Jahre 1995, dem sich der Berufsverband der Deutschen Dermatologen (BVDD) 1998 anschloss. Daraufhin wurde diese Forderung in die Leitlinie „Dermatologische Rezepturen der Gesellschaft für Dermopharmazie“ (GD) aufgenommen.