Dürfen auf einem Rezept zwei Rezepturen verordnet werden?
Guten Tag,
dürfen auf einem Rezept zwei Rezepturen verordnet werden? Bzw. dürfen ein Fertigarzneimittel und eine Rezeptur zusammen auf einem Rezept verordnet werden?
Antwort
Liebes Apothekenteam,
die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) gibt Ärzten Vorgaben, welche Vordrucke sie für welche Verordnungen verwenden müssen. In den Erläuterungen zur Vereinbarung über die Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung (Stand Januar 2020) ist weiterhin festgelegt, wie diese Formulare auszufüllen sind. Für das Muster-16-Arzneiverordnungsblatt ist dazu u. a. Folgendes geregelt:
„Bei der Verordnung von Rezepturen darf grundsätzlich nur die Vorderseite des Vordrucks benutzt werden. Pro Rezeptur ist hierbei ein Verordnungsblatt zu verwenden. Rezepturen zur parenteralen Anwendung können dabei für den Bedarf bis zu einer Woche verordnet werden. Voraussetzung hierfür ist, die einzeln anzuwendenden Zubereitungen sind nach Art und Menge identisch (z. B. Infusionsbeutel).“
Demnach ist Ärzten vorgeschrieben, dass sie pro Rezept nur eine Rezeptur verordnen dürfen.
Anmerkung
Diese Vorgabe richtet sich an Ärzte, den Apotheken obliegt keine Prüfpflicht und es besteht auch kein Verbot, mehrere Rezepturen eines Verordnungsblattes herzustellen und abzugeben. Bisher sind daher auch keine Retaxierungen für den Fall, dass mehrere Rezepturen auf einem Vordruck verordnet wurden, bekannt. Auch kann neben einer Rezeptur ein weiteres Fertigarzneimittel verordnet werden. Da in einem solchen Fall weder die Arzneimittelsicherheit noch die Wirtschaftlichkeit gefährdet sind und es sich nur um einen formalen Fehler seitens des Arztes handeln würde, sollte eine Retaxierung gemäß § 6 Rahmenvertrag ausgeschlossen sein.