Monatsfrage
Rezeptur mit Chlorhexidin für Erwachsene erstattungsfähig?
Wir haben ein Kassenrezept für einen Erwachsenen vorliegen, auf dem verordnet ist:
Chlorhexidindigluconat 20 % 5,33 g
Unguentum emulsificans nonionicum aquosum DAB 94,67 g.
Kann diese Rezeptur zulasten der gesetzlichen Krankenkasse abgerechnet werden oder muss sie privat bezahlt werden?
Antwort
Rezepturen ohne Rx-Bestandteile sind für Erwachsene ab dem 18. Geburtstag grundsätzlich nicht mehr verordnungsfähig. OTC-Präparate (also apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel) sind seit dem 1. Januar 2004 von der Verordnungsfähigkeit zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ausgeschlossen. Die Verordnung dieser Arzneimittel ist allerdings in Ausnahmefällen zulässig, wenn die Arzneimittel bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten. Die OTC-Übersicht (Anlage I zum Abschnitt F der Arzneimittel-Richtlinie des G-BA) regelt, welche OTC-Arzneimittel mit Begründung vom verordnenden Arzt ausnahmsweise auf Kassenrezept ausgestellt werden können.
Bei Chlorhexidin handelt es sich um ein Antiseptikum. Eine Erstattung ist daher gemäß Anlage I bei schwerwiegenden generalisierten blasenbildenden Hauterkrankungen ausnahmsweise möglich:
Anlage I zum Abschnitt F der Arzneimittel-Richtlinie
5. Topische Anästhetika und/oder Antiseptika, nur zur Selbstbehandlung schwerwiegender generalisierter blasenbildender Hauterkrankungen (z. B. Epidermolysis bullosa, hereditaria; Pemphigus).
Anmerkung: Epidermolysis bullosa ist eine genetisch bedingte Hauterkrankung, bei der es zu oberflächlichen Wunden, Blasen und Narbenbildung kommt. Bei Pemphigus handelt es sich um eine Autoimmundermatose.
Ist keine Diagnose auf dem Rezept vermerkt, hat die Apotheke keine Prüfpflicht, ob diese Bedingung erfüllt wird oder nicht. Anders verhält es sich aber, wenn der Arzt eine Diagnose auf dem Rezept notiert hat. Dann hat die Apotheke eine „erweiterte Prüfpflicht“ und darf die Verordnung nur zulasten der gesetzlichen Krankenkasse abgeben, wenn die entsprechende Diagnose der Anlage I erfüllt ist.
Die OTC-Ausnahmeliste findet nur für Erwachsene Anwendung, da für Kinder auch apothekenpflichtige Arzneimittel verordnungsfähig sind. Nach § 34 Absatz 1 SGB V gilt Folgendes:
34 Absatz 1 SGB V
„Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind von der Versorgung nach § 31 ausgeschlossen. […] Satz 1 gilt nicht für:
- versicherte Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr,
- versicherte Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit Entwicklungsstörungen.“
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