Rezeptur-News: Monatsfrage Januar 2019
Gebrauchsanweisung BtM-Rezepturen
Wir sind uns in der Apotheke uneinig über die Genauigkeit der Gebrauchsanweisung bei Rezepturen, die ein Betäubungsmittel enthalten (z. B. Cannabisblüten, Dronabinol-Tropfen). Laut BtMVV ist es ausreichend, wenn auf dem Rezept der Vermerk „Anwendung gemäß schriftlicher Anweisung des Arztes“ steht. Da es sich jedoch um eine Herstellung handelt, stellt sich uns die Frage, ob auf dem Rezept nicht doch eine konkretere Gebrauchsanweisung stehen muss. Ist es ausreichend, wenn uns die konkrete Anweisung in der Apotheke vorliegt (für die Plausibilitätsprüfung), diese aber nicht auf dem Rezept vermerkt ist? Oder stellt dies dann einen Retaxgrund dar?
Antwort
Auf dem BtM-Rezept sollte bei Verordnung einer Rezeptur die genaue Gebrauchsanweisung (mit Einzel- und Tagesgabe) vermerkt sein, da diese der Apotheke laut Apothekenbetriebsordnung vorliegen muss und auch auf dem Etikett der Rezeptur anzugeben ist. Das BtM-Rezept ist zwar auch mit dem Hinweis auf das Vorliegen einer schriftlichen Gebrauchsanweisung grundsätzlich abrechnungsfähig, die Gebrauchsanweisung muss der Apotheke dennoch vorliegen beziehungsweise bekannt sein.
Ein Auszug aus dem FAQ der ABDA zum „Cannabisgesetz“
„Sollte der Arzt „gemäß schriftlicher Anweisung“ verordnen, muss die schriftliche Anweisung der Apotheke bekannt sein. Ist dies nicht der Fall, muss der Apotheker die Verordnung als „nicht plausibel“ bewerten und das Rezepturarzneimittel darf nach § 7 Abs. 1 ApBetrO bis zur Klärung des Sachverhalts nicht hergestellt werden. Nicht plausible, also unklare Verordnungen, dürfen nach § 17 Abs. 5 ApBetrO nicht beliefert werden, bevor die Unklarheit beseitigt ist.“
Wir empfehlen, bei BtM-Rezepturen mit alleinigem Hinweis auf das Vorliegen einer schriftlichen Anweisung die genaue Gebrauchsanweisung in Rücksprache mit dem Arzt auch auf dem Rezept zu ergänzen beziehungsweise vermerken, dass die schriftliche Anweisung auch der Apotheke vorlag. Jede Ergänzung auf dem Rezept ist dabei abzuzeichnen.