Antwort:
Ohne Ergänzung der fehlenden Daten sollte das Rezept nicht abgerechnet werden. In § 3 Absatz 1 Punkt 3 Rahmenvertrag ist genau geregelt, was bei Rezepturverordnungen nach Rücksprache mit dem Arzt vom Apotheker ergänzt werden darf.
Uns liegt ein Rezept über „Isoket Salbe 50 g“ vor. Wir haben diese Salbe schon mehrfach für die Patientin hergestellt und wissen wie es geht. Allerdings fehlen diesmal die Angaben zur Zusammensetzung und die Gebrauchsanweisung auf dem Rezept. Können wir das Rezept trotzdem abrechnen, wenn wir die fehlenden Daten selber ergänzen oder müssen wir ein neues Rezept besorgen?
ISDN-Salbenrezeptur – Alternative zum Fertigarzneimittel Isoket®
Isoket®-Salbe zur Prophylaxe und Langzeitbehandlung der Angina pectoris ist bereits seit dem 1. Februar 2010 außer Vertrieb. Das Mittel wurde „off label“ zur Behandlung von Analfissuren und bei der Weißfingerkrankheit (Raynaud-Syndrom) eingesetzt. Alternativ kann seitdem eine Isosorbiddinitrat (ISDN)-Rezeptur angefertigt werden. Als Ausgangsstoff ist ISDN in einer 40-prozentigen Laktose-Verreibung verfügbar. Daraus können wasserfreie Salben oder hydrophile Cremes hergestellt werden. Als Grundlagen eignen sich dafür Vaselinum album oder DAC Basiscreme. Rezepturformeln und weitere Informationen dazu findet man auch im NRF unter Isosorbiddinitrat (NRF 5.9 Hydrophile Isosorbiddinitrat-Rektalcreme 1 %).
3 (1) Punkt 3 Rahmenvertrag – Zahlungs- und Lieferanspruch
„Der durch Normverträge näher ausgestaltete gesetzliche Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht im Gegenzug für die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Leistungspflicht mit Belieferung einer gültigen ordnungsgemäßen vertragsärztlichen Verordnung. Der Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn […]
- es sich um einen unbedeutenden, die Arzneimittelsicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nicht wesentlich tangierenden, insbesondere formalen Fehler handelt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn […]
3. Verordnungen, die einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum enthalten, unleserlich sind oder § 2 Absatz 1 Nr. 1–7 AMVV bzw. § 9 Absatz 1 Nr. 1–8 BtMVV – unbeschadet der jeweils anwendbaren Gültigkeitsdauer – nicht vollständig entsprechen und der Abgebende nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt die Angaben korrigiert oder ergänzt.1 Korrekturen und Ergänzungen sind durch den Abgebenden auf dem Verordnungsblatt zu vermerken und abzuzeichnen. […]
1 Hierdurch sind folgende Angaben auf dem Verordnungsblatt erfasst:
- Name, Vorname, Berufsbezeichnung und Anschrift der Praxis oder der Klinik der verschreibenden Person (BtMVV: einschließlich Telefonnummer),
- Datum der Ausfertigung, Ausstellungsdatum,
- Name und Geburtsdatum der Person (BtMVV: zusätzlich Anschrift), für die das Arzneimittel bestimmt ist
- Bezeichnung des Fertigarzneimittels oder des Wirkstoffes einschließlich der Stärke, (BtMVV: sofern zusätzlich notwendig: Bezeichnung und Gewichtsmenge des enthaltenen Betäubungsmittels je Packungseinheit bei abgeteilten Zubereitungen je abgeteilter Form),
- Bei Rezepturarzneimitteln die Zusammensetzung nach Art und Menge oder die Bezeichnung des Fertigarzneimittels, von dem Teilmengen abgegeben werden sollen,
- BtMVV: Menge des verschriebenen Arzneimittels in Gramm oder Milliliter, Stückzahl der abgeteilten Form,
- Darreichungsformen, sofern Angabe zusätzlich notwendig,
- BtMVV: Kennzeichnungspflichten nach § 19 Nr. 6 mit A, S, Z, K, N,BtMVV:
- Der Vermerk „Praxisbedarf" anstelle der Angaben des Patienten und der Gebrauchsanweisung,
- Gebrauchsanweisung bei Rezepturarzneimitteln (BtMVV: mit Einzel- und Tagesangabe).“
Dürfen wir fehlende Daten auf dem Rezept ergänzen?
Rezeptur-News: Monatsfrage Februar 2018
Tipp: Caelo Rezepturforum
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Die Ergänzungen sollten zudem mit Unterschrift und Datum versehen werden.