Rezeptur-News
Frage zur Abrechnung
Dronabinol-Verordnung –
gegensätzliche Auffassungen zur Prüfpflicht der Genehmigung
Seit März 2017 dürfen Ärzte ihren schwer kranken Patienten im Einzelfall medizinisches Cannabis oder Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon verordnen. Vor der ersten Verordnung bedarf es für die Kostenerstattung einer Genehmigung durch die gesetzliche Krankenversicherung (GKV). Ein vorliegender Retaxfall zeigt: Einige Kassen vertreten die Auffassung, dass die Apotheke die Pflicht hat zu prüfen, ob eine Genehmigung vorliegt oder nicht.
Grundsätzlich ist die Verordnungsfähigkeit Cannabinoid-haltiger Arzneimittel in § 31 Abs. 6 Sozialgesetzbuch V (SGB V) verankert. Dabei muss vor Beginn der Leistung eine Genehmigung durch die Krankenkasse erteilt werden. Eine Entscheidung der Krankenkasse muss im Regelfall innerhalb von drei Wochen erfolgen, in besonderen Fällen weicht die Frist ab. Nach einmal erfolgter Genehmigung ist kein erneuter Antrag notwendig, wenn die Dosierung angepasst oder die Blütensorte geändert wird. Die Kostenübernahme darf nur in begründeten Fällen abgelehnt werden.
Keine Prüfpflicht in den Arzneilieferverträgen
Natürlich haben sich viele Apotheken gefragt, ob ihrerseits eine Prüfpflicht auf Vorliegen einer Genehmigung vor Abgabe der Arzneimittel zulasten der GKV besteht. Ob einer Apotheke eine Prüfpflicht auferlegt ist, ist in den entsprechenden Arzneiversorgungsverträgen geregelt. So ist beispielsweise im Ersatzkassenvertrag benannt, welche Verordnungen nicht zulasten der Kasse beliefert werden dürfen und damit bei der Abgabe geprüft werden müssen (§ 4 Abs. 5 vdek-AVV). Grundsätzlich heißt es aber im vdek-Vertrag: „Im Übrigen sind die Apotheken nicht zur Überprüfung der Verordnungsfähigkeit des verordneten Mittels verpflichtet.“ Daher gilt bei den Ersatzkassen, dass der Apotheker nur dann eine Prüfpflicht hat, wenn diese explizit im Liefervertrag bestimmt ist. Es ist keine Sonderregelung zu Cannabinoid-Verordnungen vorgesehen, dementsprechend hat die Apotheke auch keine Prüfpflicht.
Die ABDA vertritt ebenfalls die Ansicht, dass der Apotheker keine Prüfpflicht hat, gibt aber gleichzeitig den Rat, sich zu vergewissern, dass eine Kostengenehmigung der Krankenkasse vorliegt.
Leider erreichten das DAP-Team in den letzten Wochen einige Retaxationen, darunter folgender Fall:
Die Verordnung eines Patienten der pronova BKK lautete wie folgt: „Ölige Dronabinoltropfen 5 mg/ml (NRF 22.8.) 20 ml (entspricht 100 mg Dronabinol)“
Die pronova BKK erstattete die Versorgung der Apotheke nicht und begründete ihre Entscheidung damit, dass eine Genehmigung der Kasse nicht vorliege.
Abb.: Begründung der Retaxation
Im regionalen Liefervertrag für Nordrhein-Westfalen, der in diesem Fall Anwendung findet, ist ebenfalls keine Prüfpflicht in Bezug auf Cannabinoid-Verordnungen zu finden. Vielmehr heißt es dort:
„Der Apotheker ist […] vorbehaltlich des Absatzes 5 zur Prüfung der Verordnungsfähigkeit des verschriebenen Mittels nicht verpflichtet.“
Die Retaxierung ist von der Krankenkasse zurückzunehmen. Falls tatsächlich keine Genehmigung vorliegen sollte, kann die Kasse nur den Arzt regressieren. Liegt eine fehlende Verordnungsfähigkeit vor, müsste diese vor Ausstellung der Verordnung durch den Arzt geprüft werden.
Aufgrund der vorliegenden Fälle und um generell Probleme und Retaxationen zu vermeiden, ist es in jedem Fall empfehlenswert, sich vor Abgabe von Cannabis oder einem Cannabinoid die Genehmigung vorlegen zu lassen.
Falls Sie auch eine Retaxierung aufgrund einer fehlenden Cannabisgenehmigung oder eine andere Retaxierung einer Rezepturverordnung bekommen haben, teilen Sie uns diese gerne mit (abgabeprobleme@extradeutschesapothekenportal.de).
Abb.: Absetzungsbetrag der Retaxation