Topisch applizierte, lokal wirksame Arzneiformen
Austauschbarkeit von topisch applizierten, lokal wirksamen Arzneiformen
Topisch applizierte, lokal wirksame Arzneiformen werden in der Leitlinie „Gute Substitutionspraxis“ der Deutschen Pharmazeutischen Gesellschaft e.V. unter den Darreichungsformen genannt, für die eine Substitution als kritisch zu beurteilen ist.
Bei topisch applizierten, lokal wirksamen Arzneimittel hängt die Wirksamkeit nicht nur von dem eingesetzten Wirkstoff und der Wirkstoffmenge, sondern ganz wesentlich auch von der jeweiligen Grundlage, dem sog. Vehikel ab (z. B. Salbe, Creme, Lösung). Art und Menge der Bestandteile des Vehikels bestimmen die Freisetzung des Arzneistoffes sowie dessen Aufnahme und Verstoffwechselung. Bereits geringe Änderungen können die therapeutische Wirkung des Arzneimittels beeinflussen. Auch bei gleicher Wirkstoffmenge, gleicher zugelassener Indikation und gleicher Darreichungsform sind topisch applizierte, lokal wirksame Arzneimittel daher nicht ohne weiteres als therapeutisch äqiuvalent einzustufen. Demnach muss auch eine Substitution im Sinne der Regelungen des Rahmenvertrages als kritisch betrachtet werden. Die häufig komplexe Zusammensetzung topischer Arzneimittel ist auch in Bezug auf die Verträglichkeit von Bedeutung. Vor allem bei topischen Dermatika sind mögliche Unverträglichkeiten z. B. aufgrund von Kontaktallergien, unter denen gerade Patienten mit Hautkrankheiten häufig leiden, zu berücksichtigen. Auch aus diesem Grund kann eine Arzneimittelsubstitution kritisch sein.
Pharmazeutische Bedenken bei topisch applizierten, lokal wirksamen Arzneiformen
Aufgrund der unterschiedlichen Eigenwirkungen der Vehikel müsste eine therapeutische Äquivalenz von als austauschbar geltenden Produkten durch klinische oder biopharmazeutische Untersuchungen belegt werden. Solche Untersuchungen liegen jedoch kaum vor, sodass Pharmazeutische Bedenken bezüglich einer Arzneimittelsubstitution gut begründet sind. Weiterhin sind auch mögliche Kontaktallergien und andere Unverträglichkeiten der Bestandteile des jeweiligen Vehikels zu berücksichtigen. Der Arzt kann eine Arzneimittelsubstitution verhindern, indem er bei der Verordnung durch Setzen des Aut-idem-Kreuzes einen Austausch des Präparats in der Apotheke untersagt. Tut er dies nicht, so kann der Apotheker dennoch einen Austausch im Sinne der Regelungen nach § 130 SGB V verhindern, indem er Pharmazeutische Bedenken geltend macht. Ein bedenkenloser Austausch von topisch applizierten, lokal wirksamen Arzneiformen kann den Therapieerfolg und die Therapiesicherheit gefährden.