Zytostatika
Austauschbarkeit von Zytostatika
Krebspatienten müssen in der Regel über lange Zeiträume eine oft sehr belastende Therapie mit regelmäßiger Einnahme von (meist mehreren) Medikamenten einhalten. Bei Zytostatika müssen außerdem häufig strenge Regeln bezüglich der Einnahme beachtet werden, da die Bioverfügbarkeit vieler Wirkstoffe z. B. durch die Einnahme bestimmter Lebensmittel stark beeinflusst wird. Zytostatika sind somit Arzneimittel, über deren Einnahme der Patient sehr ausführlich beraten werden muss. Die Sicherstellung der Compliance ist eine verantwortungsvolle Aufgabe, bei der nicht zuletzt die Beratungskompetenz des Apothekers gefragt ist. Eine Substitution von Arzneimitteln kann in dieser Situation schnell zu zusätzlichen Unsicherheiten und damit zu einer Verschlechterung der Patienten-Compliance führen. Dabei ist zu bedenken, dass es sich bei Krebspatienten überwiegend um ältere, oft multimorbide, Menschen handelt, für die diese Problematik ganz besonders zutrifft. Auch eine psychische Labilität trifft auf Krebspatienten häufig zu.
Pharmazeutische Bedenken bei Zytostatika
Wenn die Substitution bei dem Patienten Befürchtungen auslösen könnte, dass sich sein Krankheitsbild durch den Präparateaustausch verschlechtern könnte (dabei ist unerheblich, ob die Ängste rational begründet sind oder nicht), kann die Apotheke Pharmazeutische Bedenken geltend machen. Der Arzt kann eine Arzneimittelsubstitution verhindern, indem er bei der Verordnung durch Setzen des Aut-idem-Kreuzes einen Austausch des Präparats in der Apotheke untersagt. Tut er dies nicht, so kann der Apotheker dennoch einen Austausch im Sinne der Regelungen nach § 130 SGB V verhindern, indem er Pharmazeutische Bedenken geltend macht. Um die Patienten-Compliance unter den schwierigen Bedingungen einer Krebstherapie zu sichern, sollten Medikamentenwechsel vermieden werden.