Antiparkinsonmittel
Austauschbarkeit von Antiparkinsonmitteln
Parkinsonpatienten müssen individuell auf die optimale Medikation eingestellt werden. Zudem muss mit dem unaufhaltsamen Fortschreiten der Erkrankung die medikamentöse Behandlung regelmäßig durch einen Facharzt angepasst werden. Durch eine Substitution des vom Arzt verordneten Präparates kann es aufgrund zulässiger Unterschiede in der Bioverfügbarkeit zu Verschiebungen im Blutspiegel kommen. Dies kann zu vermehrten Nebenwirkungen oder einer unzureichenden Wirkung des Medikaments führen. Hinzu kommt, dass ein Präparatewechsel den Patienten schnell verunsichert und daher häufig Compliance-Probleme mit sich zieht. Dies trifft auf Parkinsonpatienten ganz besonders zu, da es sich meist um ältere, multimorbide Patienten handelt, die für diese Problematik besonders anfällig sind.
Pharmazeutische Bedenken bei Antiparkinsonmitteln
Wenn die Substitution bei dem Patienten Befürchtungen auslöst, dass sich sein Krankheitsbild durch den Präparateaustausch verschlechtern könnte (dabei ist unerheblich, ob die Ängste rational begründet sind oder nicht), kann die Apotheke Pharmazeutische Bedenken geltend machen. Der Arzt kann eine Arzneimittelsubstitution verhindern, indem er bei der Verordnung durch Setzen des Aut-idem-Kreuzes einen Austausch des Präparats in der Apotheke untersagt. Tut er dies nicht, so kann der Apotheker dennoch einen Austausch im Sinne der Regelungen nach § 130 SGB V verhindern, indem er Pharmazeutische Bedenken geltend macht. Aufgrund der möglichen Wirkschwankungen und Compliance-Probleme sind Pharmazeutische Bedenken bei Antiparkinsonmitteln gut begründet.