Antiepileptika
Austauschbarkeit von Antiepileptika
Antiepileptika werden in der Leitlinie „Gute Substitutionspraxis“ der Deutschen Pharmazeutischen Gesellschaft e.V. unter den Arzneimittelgruppen genannt, für die eine Substitution als kritisch zu beurteilen ist.
Antiepileptika zählen zu den Medikamenten mit kritischer Dosierung (Critical-Dose-Pharmaka). Das Dosierungsfenster, in dem eine therapeutische Wirkung ohne starke Nebenwirkungen erzielt werden kann, ist bei diesen Medikamenten so eng, dass die optimale Dosierung für jeden Patienten individuell festgestellt und durch regelmäßige Blutspiegelkontrollen überwacht werden muss. Ist die Dosierung des Antiepileptikums zu hoch, treten unerwünschte Nebenwirkungen wie z. B. Übelkeit und Schwindel auf; bei einer zu geringen Dosierung erhöht sich hingegen das Anfallsrisiko. Der Wirkstoff Phenytoin wurde vom G-BA in die Liste (Teil B) der Anlage VII der AM-Richtlinie aufgenommen und ist somit vom Austausch ausgeschlossen (siehe Aut-idem-Liste). Da verschiedene Präparate auch bei identischem Wirkstoff und gleicher Wirkstoffmenge meist nicht 100%ig in ihrer Bioverfügbarkeit übereinstimmen, kann ein Wechsel von einem Präparat zu einem anderen eine Veränderung des Blutspiegels bewirken. Da bei einer Epilepsie-Medikation schon geringe Blutspiegelschwankungen zu einem erhöhten Anfallsrisiko und zu schweren Nebenwirkungen führen oder führen können, sollte ein Wechsel zwischen verschiedenen Epilepsie-Präparaten vermieden werden.
Pharmazeutische Bedenken bei Antiepileptika
Ist ein Patient einmal auf ein Antiepileptikum eingestellt, wird durch eine unkontrollierte Substitution die Anfallsfreiheit gefährdet und es kann zu anderen schweren Nebenwirkungen kommen. Der Arzt kann eine Arzneimittelsubstitution verhindern, indem er bei der Verordnung durch Setzen des Aut-idem-Kreuzes einen Austausch des Präparats in der Apotheke untersagt. Tut er dies nicht, so kann der Apotheker dennoch einen Austausch im Sinne der Regelungen nach § 130 SGB V verhindern, indem er Pharmazeutische Bedenken geltend macht.
Wenn die Substitution bei dem Patienten Befürchtungen auslöst, dass sich sein Krankheitsbild durch den Präparateaustausch verschlechtern könnte (dabei ist unerheblich, ob die Ängste rational begründet sind oder nicht), kann die Apotheke Pharmazeutische Bedenken geltend machen. Pharmazeutische Bedenken bezüglich der Substitution von Antiepileptika sind mit der geringen therapeutischen Breite der Wirkstoffe gut begründet.
Substitutionsausschlussliste
Der Wirkstoff Phenytoin wurde vom G-BA in der Darreichungsform als Tablette in den neuen Teil B der Anlage VII der Arzneimittel-Richtlinie (Substitutionsausschlussliste) aufgenommen.
Bei einer namentlichen Produktverordnung mit Phenytoin als Wirkstoff in der gelisteten Darreichungsform darf in der Apotheke kein Austausch auf ein wirkstoffgleiches Arzneimittel vorgenommen werden.