Antidiabetika
Austauschbarkeit von Antidiabetika
Bei Insulinen sollte ein Austausch gegen Rabattarzneien nur bei Erstverordnung erfolgen. In der Apotheken-EDV wird eine Austauschliste mit aut-idem-fähigen Rabattarzneien angezeigt. Die Erst-Medikation sollte in der Kundenkarte des Patienten vermerkt werden. Bei Folgeverordnungen sollten Insuline generell nicht ausgetauscht werden. Nimmt die Apotheke bei Folgeverordnungen dennoch eine Substitution vor, so ist unbedingt abzuklären, ob
- die Patronen des Substituts in den vorhandenen Pen des Patienten passen
- die bisherigen Kanülen auf den Fertigpen des Substituts passen
In jedem Fall ist der Patient über den Austausch, die korrekte Anwendung und ggf. zu erwartende Probleme zu informieren und es ist beim Patienten zu erfragen, ob es durch den Austausch Probleme gab.
Pharmazeutische Bedenken bei Antidiabetika
Wenn die Substitution bei dem Patienten Befürchtungen auslöst, dass sich sein Krankheitsbild durch den Präparateaustausch verschlechtern könnte (dabei ist unerheblich, ob die Ängste rational begründet sind oder nicht), kann die Apotheke Pharmazeutische Bedenken geltend machen. Der Arzt kann eine Arzneimittelsubstitution verhindern, indem er bei der Verordnung durch Setzen des Aut-idem-Kreuzes einen Austausch des Präparats in der Apotheke untersagt. Tut er dies nicht, so kann der Apotheker dennoch einen Austausch im Sinne der Regelungen nach § 130 SGB V verhindern, indem er Pharmazeutische Bedenken geltend macht. Bei Antidiabetika sind Pharmazeutische Bedenken aufgrund der kritischen Darreichungsform gut begründbar.