Antidepressiva
Austauschbarkeit von Antidepressiva
Antidepressiva werden in der Leitlinie „Gute Substitutionspraxis“ der Deutschen Pharmazeutischen Gesellschaft e.V. unter den Arzneimittelgruppen genannt, für die eine Substitution als kritisch zu beurteilen ist.
Die Einstellung auf ein antidepressiv wirkendes Medikament erfolgt in der Regel in kleinen Schritten, um unerwünschte Nebenwirkungen so gering wie möglich zu halten und die optimale Dosis für den Patienten zu ermitteln. Ist der Patient auf eine bestimmte Dosis eingestellt, kann ein Wechsel auf ein anderes Präparat aufgrund der zulässigen Unterschiede in der Bioverfügbarkeit zu einer Verschiebung des Plasmaspiegels führen. Dies kann den Therapieerfolg gefährden. Insbesondere wenn durch den Austausch vermehrt Nebenwirkungen auftreten, führt dies häufig zu einer verringerten Patienten-Compliance bis hin zum Therapieabbruch. Dabei besteht bei der Therapie mit Antidepressiva ohnehin eine hohe Compliance-Problematik. Zu Beginn der Therapie nehmen noch etwa 70 Prozent der Patienten die Medikamente in der vom Arzt verordneten Art und Weise ein, nach neun Wochen sind es hingegen nur noch 50 Prozent. Eine der Hauptursachen für die mangelnde Compliance ist das Auftreten von Nebenwirkungen. Durch eine Arzneimittelsubstitution kann die Compliance-Problematik bei der Einnahme von Antidepressiva verstärkt werden.
Pharmazeutische Bedenken bei Antidepressiva
Bei Antidepressiva sind Pharmazeutische Bedenken vor allem durch das hohe Nebenwirkungspotenzial begründet. Durch eine Arzneisubstitution können diese vermehrt auftreten, wodurch eine hohe Gefahr für Non-Compliance besteht. Außerdem gehören Depressionen zu den kritischen Erkrankungen, bei denen eine Arzneimittelsubstitution den Therapieerfolg gefährden kann. Gerade für psychisch instabile Patienten ist das Vertrauen in die medikamentöse Behandlung besonders wichtig. Sie sind schnell verunsichert und bevorzugen meist die Einnahme ihrer bewährten Medikamente. Damit droht allein aufgrund der Indikation eine erhöhte Gefahr von Non-Compliance, wenn verordnete Arzneimittel gegen rabattierte substituiert werden.
Der Arzt kann eine Arzneimittelsubstitution verhindern, indem er bei der Verordnung durch Setzen des Aut-idem-Kreuzes einen Austausch des Präparats in der Apotheke untersagt. Tut er dies nicht, so kann der Apotheker dennoch einen Austausch im Sinne der Regelungen nach § 130 SGB V verhindern, indem er Pharmazeutische Bedenken geltend macht.
Wenn die Substitution bei dem Patienten Befürchtungen auslöst, dass sich sein Krankheitsbild durch den Präparateaustausch verschlechtern könnte (dabei ist unerheblich, ob die Ängste rational begründet sind oder nicht), kann die Apotheke Pharmazeutische Bedenken geltend machen. Aufgrund der schwierig einzustellenden Pharmakotherapie sind Pharmazeutische Bedenken bei Antidepressiva gut zu begründen.