Vernichtung und Entsorgung von BtM
Vernichtung
Betäubungsmittel, die nicht mehr verkehrsfähig sind, weil sie z. B. verfallen sind oder nicht mehr gebraucht werden, müssen in Gegenwart von zwei Zeugen aus dem Apothekenpersonal (= insgesamt drei Personen) vernichtet werden. Die zu vernichtenden BtM sind aus dem Bestand der Apotheke auszutragen – für BtM, die von Kunden oder einem Alten- oder Pflegeheim in die Apotheke zurückgebracht werden, erübrigt sich dieser Schritt natürlich.
Für BtM-Vernichtungsprotokolle gibt es keinen Standard – das Protokoll sollte aber folgende Angaben enthalten:
- Datum der Vernichtung
- Hinweis über Vernichtung im Auftrag (bei Auftrag eines Kunden/eines Heimes)
- Name des Überbringers
- Bezeichnung und Menge der vernichteten BtM
- Namen der an der Vernichtung beteiligten Personen und
- deren Unterschriften
16 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz
„Der Eigentümer von nicht mehr verkehrsfähigen Betäubungsmitteln hat diese auf seine Kosten in Gegenwart von zwei Zeugen in einer Weise zu vernichten, die eine auch nur teilweise Wiedergewinnung der Betäubungsmittel ausschließt sowie den Schutz von Mensch und Umwelt vor schädlichen Einwirkungen sicherstellt. Über die Vernichtung ist eine Niederschrift zu fertigen und diese drei Jahre aufzubewahren.”
Entsorgung
Betäubungsmittel werden über den Rest- bzw. Hausmüll entsorgt (Ausnahme: Packungsbeilage sieht anderen Weg der Entsorgung vor). Es muss dafür Sorge getragen werden, dass niemand durch einen zufälligen Kontakt zu Schaden kommt. Spritzen und Kanülen sollten dazu durchstichsicher verpackt werden, bevor sie im Müll landen. Bei Pflastern sollten zur Entsorgung die Klebeflächen aufeinander geklebt werden.
Einige Pflaster-Hersteller bieten auch spezielle Entsorgungssysteme bzw. -beutel an, um Unfälle mit gebrauchten Pflastern zu vermeiden.