Achtung: zahlreiche Retaxationen wegen Fristüberschreitung
Zurzeit erreichen uns vermehrt Meldungen über Retaxationen von E-Rezepten durch gesetzliche Krankenkassen. Die Begründung: Die Abgabe der Arzneimittel erfolgte nicht fristgerecht innerhalb von 28 Tagen. Bei Nichteinhaltung dieser vertraglichen Vorgabe besteht in der Regel kein Vergütungsanspruch, sodass die Fristwahrung bzw. eine entsprechende Dokumentation besonders wichtig sind. Welche gesetzliche Grundlage greift hier? Sind die Rezepte noch zu retten?
Gerade wenn Arzneimittel bestellt werden müssen und Patientinnen und Patienten diese erst später abholen, kann das Einhalten der Belieferungsfrist schwierig sein.
Laut § 11 Abs. 4 Satz 1 der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) müssen Arzneimittelrezepte grundsätzlich innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung beliefert werden. Wird die Frist in Ausnahmefällen überschritten, können Retaxationen nur dann vermieden werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Die Belieferungsfrist wurde um maximal drei Tage überschritten (§ 129 Abs. 4d Nr. 3 SGB V).
- Die Rezeptvorlage in der Apotheke erfolgte innerhalb der 28 Tage, und die verordnende Person war nach Rücksprache und Erläuterung der Gründe mit der verspäteten Abgabe einverstanden. Diese Vorgehensweise muss auf dem Rezept/im Abgabedatensatz dokumentiert werden (§ 6 Abs. 2 Buchst. g7 Rahmenvertrag).
Letzteres kann vor allem dann leicht passieren, wenn Arzneimittel nicht lieferbar sind oder die Patientin bzw. der Patient in den Urlaub fährt. In diesen Fällen darf eine verspätete Abgabe nicht retaxiert werden – sofern die verordnende Person einverstanden ist und sowohl die Gründe als auch die Rücksprache dokumentiert werden.
Achtung
Diese Regelung gilt nicht für Betäubungsmittelrezepte, T-Rezepte oder Verordnungen im Rahmen des Entlassmanagements.
Wichtig
Bei Beanstandungen von Rezepten, die nach Ablauf der Frist beliefert wurden und bei denen keine Dokumentation vorliegt, besteht ein großes Retaxrisiko.
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