Achtung: zahlreiche Retaxationen wegen Frist­über­schreitung

Zur­zeit erreichen uns vermehrt Meldungen über Retaxationen von E-Rezepten durch gesetz­liche Kranken­kassen. Die Begründung: Die Abgabe der Arznei­mittel erfolgte nicht frist­ge­recht inner­halb von 28 Tagen. Bei Nicht­ein­haltung dieser vertrag­lichen Vor­gabe besteht in der Regel kein Vergütungs­an­spruch, sodass die Frist­wahrung bzw. eine ent­sprechende Doku­mentation be­sonders wichtig sind. Welche gesetzliche Grund­lage greift hier? Sind die Rezepte noch zu retten?

Gerade wenn Arznei­mittel bestellt werden müssen und Patientinnen und Patienten diese erst später abholen, kann das Ein­halten der Be­lieferungs­frist schwierig sein.

Laut § 11 Abs. 4 Satz 1 der Arznei­mittel-Richt­linie (AM-RL) müssen Arznei­mittel­rezepte grund­sätzlich inner­halb von 28 Tagen nach Aus­stel­lung be­liefert werden. Wird die Frist in Ausnahme­fällen über­schritten, können Retaxationen nur dann ver­mieden werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Die Belieferungs­frist wurde um maximal drei Tage über­schritten (§ 129 Abs. 4d Nr. 3 SGB V).
  • Die Rezeptvorlage in der Apotheke erfolgte inner­halb der 28 Tage, und die ver­ordnende Person war nach Rück­sprache und Erläuterung der Gründe mit der ver­späteten Abgabe einver­standen. Diese Vorgehens­weise muss auf dem Rezept/im Abgabe­daten­satz doku­mentiert werden (§ 6 Abs. 2 Buchst. g7 Rahmen­vertrag).

Letzteres kann vor allem dann leicht passieren, wenn Arznei­mittel nicht liefer­bar sind oder die Patientin bzw. der Patient in den Urlaub fährt. In diesen Fällen darf eine ver­spätete Abgabe nicht retaxiert werden – sofern die ver­ordnende Person ein­ver­standen ist und sowohl die Gründe als auch die Rück­sprache doku­mentiert werden.

Achtung

Diese Regelung gilt nicht für Betäubungs­mittel­rezepte, T-Rezepte oder Ver­ordnungen im Rahmen des Entlass­managements.

Wichtig

Bei Bean­standungen von Rezepten, die nach Ablauf der Frist beliefert wurden und bei denen keine Doku­mentation vor­liegt, besteht ein großes Retax­risiko.

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