Wieder Apothekenretax für schlechten Druck der Arztpraxis
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Erinnern Sie sich noch an unseren Retax-Newsletter vom 26.04.2016?
Die AOK Niedersachsen retaxierte eine Apotheke aus dem DAP Retax-Forum um 22.800 Euro (inkl. Rabattabführung) wegen einer schlecht lesbaren Verordnung über Harvoni® und Ribavirin®. Nachdem der verordnende Arzt eine lesbare neue Verordnung nachgeliefert hatte und die Apothekenfachpresse ebenfalls ausführlich über diese Retaxation berichtet hatte, wurde die Retax zurückgenommen.
Wer gehofft hatte, dass sich damit und vor allem nach der gemeinsamen DAV/GKV-Rahmenvertragsvereinbarung solche Formretaxationen erledigt hätten, sieht sich getäuscht, wie nachfolgende Retax zeigt.
Erstaunlicherweise wurde nun erneut die schon damals retaxierte Apotheke von der gleichen Krankenkasse mit der gleichen Begründung retaxiert: „Verordnung nicht lesbar, bitte Kopie der Verordnung einreichen.“
Re: Schlechte Druckqualität der Praxis
von „K.“, am Fr., 31. März 2017, 12:33 Uhr:
„Ich werd' schon wieder verfolgt...! Und schon wieder von der AOK Niedersachsen! Und schon wieder die Forderung: „Verordnung nicht lesbar, bitte Kopie der Verordnung einreichen.“ Und diesmal sind's „nur“ Kleckerbeträge (zwei Rp, € 11,12 und 27,13).
Was soll das?????????? Haben die aus unserer € 21.000-Beanstandung nix gelernt?“
Diesmal geht es in der Tat „nur“ um zwei Verordnungen mit jeweils kleineren Beträgen:
Natürlich müssen ärztliche Verordnungen auch für die belastete Krankenkasse lesbar sein. Schließlich will man überprüfen, ob die Apotheke das Rezept korrekt beliefert und was die Abrechnungsstelle der Apotheke in den Daten-Abrechnungssatz übernommen hat.
Für die versorgende Apotheke waren die Originalverordnungen in der Tat noch lesbar und konnten daher auch versorgt werden. Durch die Imageerstellung und die daraus erstellten Kopien sind die Verordnungen leider für die Krankenkasse kaum noch zu entziffern.
Dennoch wird auch hier wieder ausschließlich die versorgende Apotheke um ihre Erstattung gebracht, obwohl auch der Arzt verpflichtet ist, eine lesbare Verordnung zu erstellen:
z. B. § 44 (5) Bundesmantelvertrag Ärzte:
„Abrechnungen können nur vergütet werden, wenn die in § 303 Abs. 3 SGB V geforderten Daten in dem jeweils zugelassenen Umfang maschinenlesbar oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern angegeben oder übermittelt worden sind.“
Beneidenswert, denn ein entsprechender „Retaxschutz“ ist für die Apotheke leider nicht vereinbart. Dann wäre diese „Retax“ nämlich unzulässig, da alle Verordnungsdaten ebenfalls in elektronischer Form an die Kassen übermittelt worden waren.
Stattdessen gibt es für die Apotheke als Bestandteil des GKV-Rahmenvertrags die Technische Anlage 2 nach § 300 SGB V zur Rezeptabrechnung. Dort finden sich sehr detaillierte Vorschriften zu den Zeilenabständen, den erlaubten Schriftarten, zur Schriftgröße, zur Schreibdichte und sogar zum mindestens erforderlichen Druckkontrast:
„Beim Aufdruck soll ein Druckkontrast von mindestens 55 % PCS erreicht werden. Hierzu ist das Farbband rechtzeitig auszuwechseln, wenn visuell die Farbe als „schwarz“ nicht erkannt wird. Der PCS-Wert ergibt sich nach folgender Formel: Papierreflexion - Farbreflexion: Papierreflexion x 100.“
Dennoch bleiben Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Retaxation, denn diese Vorschriften des Abschnittes 1.6 betreffen ausschließlich die Rezeptbedruckung durch die Apotheke:
„Anforderungen an die Maschinenlesbarkeit bei maschineller Beschriftung des Verordnungsblattes in den Apotheken“. Hier geht es jedoch um den Verordnungsdruck der Arztpraxis!
Zudem sind die Verordnungsblätter nach über einem Jahr der AOK Niedersachsen längst durch die Apothekenabrechnungsstelle zugegangen und dort im Original einsehbar. Falls nicht, besteht für die Krankenkasse laut Versorgungsvertrag die Möglichkeit, die Originale direkt von der Apothekenabrechnungsstelle anzufordern.
Arzneiliefervertrag Niedersachsen Anl. 4 1.3 Rezeptanforderung:
Diesen Weg gehen offenbar die meisten GKV-Kassen bei Problemen mit der Lesbarkeit ärztlicher Verordnungen. Wie sonst wäre es zu erklären, dass im DAP Retax-Forum über solche Retaxationen immer nur wieder von der AOK Niedersachsen berichtet wird:
Re: schlechte Druckqualität der Praxis
von „h.“, am Sa., 1. April 2017, 15:31 Uhr:
„Schon merkwürdig, die AOK Niedersachsen. Bei uns gab es innerhalb der letzten ca. 3 Jahre auch ein paar Retaxationen wegen Nichtlesbarkeit. Es war immer die AOK Niedersachsen. Immer. Und immer der gleiche Patient mit einem BtM-Rezept aus einem Stapel von vielen gleichzeitig erstellten BtM-Rezepten. Und kein einziges Mal hatte eine andere Krankenkasse ein Problem mit einem Rezept aus dem gleichen Stapel.“
Wir Apotheken haben keine Probleme damit, für Fehler aus unserem Verantwortungsbereich zu haften, aber die finanzielle Haftung für Fehler Dritter muss endlich ein Ende finden.
DAP – Retaxforum – Dieter Drinhaus
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