Wie war das nochmal mit Duplikaten?

Kürzlich erhielten wir eine Anfrage aus einer Apotheke, bei der es um die Abrechnung zweier identischer Rezepte ging:

„Eine Kundin hat ‚Larbex 0,5 mg/2 ml Steri SUV 40 x 2 ml (N2)‘ verordnet bekommen. Dieses Rezept wurde ihr vom Arzt zweimal ausgestellt, damit sie insgesamt 80 x 2 ml bekommt. Uns liegen also zwei identische Rezepte für die Kundin vor. Dürfen wir die Rezepte so beliefern? Und wenn ja, müssen wir noch nach Rücksprache mit dem Arzt dokumentieren, dass es sich nicht um Original und Duplikat handelt, sondern die Abgabe so gewünscht ist?“

Bei dem Stichwort „Duplikat“ klingelt es sicherlich in vielen Ohren, denn damit waren vor einigen Jahren zahlreiche Retaxationen verbunden. Wurde damals einer Apotheke ein Rezept mit dem Hinweis „Duplikat“ oder „Kopie“ vorgelegt, so folgte in vielen Fällen eine Retaxation, obwohl der Grund für die Neuausstellung des Rezeptes meistens ein verlorengegangenes Originalrezept war.

Dies sorgte für Aufregung, denn dabei handelte es sich eindeutig um einen formalen Fehler: Der Kunde konnte das ursprüngliche Rezept nicht einlösen, weil es verlorengegangen war, und ließ sich aus diesem Grund ein neues Rezept ausstellen. Es folgte damit auch nur eine einmalige Verordnung und nicht etwa eine unbeabsichtigte Doppelverordnung.

Um hier Abhilfe zu schaffen, wurde dazu ein eigener Absatz im Rahmenvertrag aufgenommen, der bis heute in § 6 Abs. 2g Bestand hat:

6 Abs. 2g Rahmenvertrag

„(2) Um einen unbedeutenden Fehler im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Buchstabe d) handelt es sich insbesondere: […] g) Wenn bezogen auf den Rahmenvertrag (g1) bei Verlust der papiergebundenen Originalverordnung eine erneute papiergebundene Originalverordnung erfolgt, wobei ein die doppelte Verordnung kennzeichnender Aufdruck (z.B. Duplikat) dann unschädlich ist […]“

Damit wurde eindeutig festgelegt, dass Verordnungen, die aufgrund eines Verlustes des Originalrezeptes neu ausgestellt werden, nicht mehr retaxiert werden dürfen, auch wenn sie einen Hinweis wie „Duplikat“ oder Ähnliches tragen. Solch ein Rezept ist also keinesfalls nur eine Kopie, sondern eine „neue papiergebundene Originalverordnung“. Sollte ein Rezept verlorengehen oder beispielsweise durch äußere Einflüsse unleserlich geworden (Gründe können zum Beispiel der allseits bekannte umgeworfene Kaffeebecher oder ein Regenguss, der alles durchtränkt hat, sein) und aus diesem Grund eine Neuausstellung notwendig sein, so empfiehlt sich schon in der Arztpraxis eine Dokumentation. Gegebenenfalls kann dann auch die Apotheke einen entsprechenden Hinweis auf dem Rezept aufbringen, sofern sie überhaupt Kenntnis von diesem Vorfall erhält.

Wird eine Verordnung wie im durch die Apotheke geschilderten Fall doppelt ausgestellt, ist eine Prüfung, ob diese Doppelverordnung absichtlich stattfand, empfehlenswert, aber nicht vorgeschrieben, solange sich kein Fälschungsverdacht aufdrängt. Im vorliegenden Fall hat der Arzt die Verordnung bewusst zweimal ausgestellt, damit die Patientin mit einer ausreichenden Menge des gewünschten Arzneimittels versorgt wird. Um hier auf Nummer sicher zu gehen, empfiehlt sich ein entsprechender Hinweis auf dem Rezept, dass es sich nicht um eine unbeabsichtigte Doppelverordnung handelt – natürlich abgezeichnet mit Datum und Unterschrift. Ansonsten ist die Belieferung beider Rezepte problemlos möglich.

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