Retax bei BtM-Dokumentation: Wie oft darf die BtM-Gebühr abgerechnet werden?
Mittlerweile ist es fast ein Jahr her, dass die Höchstmengenvorgaben für BtM mit den Änderungen der BtMVV gestrichen wurden und damit der Hauptretaxgrund bei BtM-Rezepten (das fehlende „A“ bei überschrittener Höchstmenge) wegfiel. Dennoch gibt es weiterhin Retaxationen bei BtM-Rezepten, und ein Thema, das immer wieder Diskussionsstoff bietet, ist die Abrechnung der BtM-Gebühr.
Kürzung bei mehrmaliger Abrechnung der BtM-Gebühr?
Aus einer Apotheke erreichte uns eine Anfrage zu einer Retax der BtM-Gebühr bei einem Substitutionsrezept. Darauf war insgesamt ein Bedarf für 4 Wochen verordnet, wobei in jeder Woche zunächst eine Tagesdosis in der Apotheke unter Sicht eingenommen wurde und in den folgenden 6 Tagen die Einnahme eigenverantwortlich in der Take-home-Versorgung erfolgte.
Da die Krankenkasse die durch die Apotheke veranschlagte BtM-Gebühr monierte, fragte die Apotheke nach: Wie oft darf die BtM-Gebühr abgerechnet werden?
Grundlage: § 7 AMPreisV
Bekanntermaßen wurden solche Retaxationen schon wiederholt ausgesprochen. Grundlage für die Abrechnung der BtM-Gebühr ist § 7 der AMPreisV. Dort heißt es:
7 AMPreisV
„Bei der Abgabe eines Betäubungsmittels, dessen Verbleib nach § 1 Absatz 3 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung nachzuweisen ist, sowie bei der Abgabe von Arzneimitteln nach § 3a der Arzneimittelverschreibungsverordnung können die Apotheken einen zusätzlichen Betrag von 4,26 Euro einschließlich Umsatzsteuer berechnen.“
Allerdings sollte dieser Abschnitt so auszulegen sein, dass Apotheken für jede Abgabe, die eine eigene Dokumentation erforderlich macht, jeweils einmal die BtM-Gebühr abrechnen dürfen. Dies ist vor allem bei Mischrezepten, wie sie in der Substitutionstherapie häufig vorkommen, von Bedeutung. Bei Abgabe mehrerer Packungen eines „normalen“ BtM wäre klar, dass die BtM-Gebühr nur einmalig abgerechnet werden darf. Denn bei Abgabe von beispielsweise 2 Packungen Oxycodon in einer definierten Stärke/Packungsgröße könnten diese Packungen mit einem Dokumentationsvorgang erfasst werden.
Anders sieht es im oben geschilderten Fall aus: Nach unserer Einschätzung ist jede Sichtvergabe und jede Take-Home-Versorgung für eine Woche als eine Abgabe zu werten. Dementsprechend wird die Apotheke für jede Tagesdosis unter Sichtbezug eine eigene Dokumentation vorgenommen haben und zusätzlich eine Dokumentation für die jeweils folgenden 6 Einzeldosen für den Take-home-Bedarf. Somit wäre 8-mal eine Abgabe (und eine Dokumentation) erfolgt – und dies sollte auch so abgerechnet werden. Eine Kürzung der Krankenkasse bei der BtM-Gebühr sollte daher nicht akzeptiert und gegen diese Vorgehensweise Einspruch eingelegt werden.
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