Wie muss die Apotheke eine Akutversorgung nachweisen?
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Wenn Apotheken von der durch den Rahmenvertrag vorgegebenen Abgaberangfolge abweichen, müssen sie dies gemäß § 14 Rahmenvertrag auf dem Rezept dokumentieren. Dazu ist die passende Sonder-PZN anzugeben, in Fällen von Pharmazeutischen Bedenken bzw. einer Akutversorgung ist zusätzlich ein Vermerk auf dem Rezept aufzubringen. Wird aufgrund von Lieferschwierigkeiten eine Alternative abgegeben, so muss dies durch einen Beleg über die Nichtverfügbarkeit nachgewiesen werden.
Retax bei fehlender Dokumentation
Wenn die Dokumentation für das Abweichen von der Abgaberangfolge ausbleibt, wird die Apotheke in der Regel leider eine Retax erhalten. Jedoch stuft der Rahmenvertrag dies als „unbedeutenden Fehler“ ein und sieht zudem eine nachträgliche Heilungsmöglichkeit vor, falls nicht nur ein Teil der Dokumentation (z. B. der Vermerk auf dem Rezept), sondern die gesamte Dokumentation fehlt:
6 Abs. 2 Buchst. g3 Rahmenvertrag
„(2) Um einen unbedeutenden Fehler im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Buchstabe d) handelt es sich insbesondere: […]
g) Wenn bezogen auf den Rahmenvertrag […]
(g3) die Apotheke in den Fällen des § 14 Absatz 1 (Nichtverfügbarkeit), des § 14 Absatz 2 (Akutversorgung, Notdienst) sowie des § 14 Absatz 3 i.V.m. § 17 Absatz 5 ApBetrO (‚pharmazeutische Bedenken‘) dieses Rahmenvertrages
- entweder nur das vereinbarte Sonderkennzeichen oder
- nur einen Vermerk auf der papiergebundenen Verordnung aufträgt oder
- im Fall, dass Vermerk und Sonderkennzeichen auf der papiergebundenen Verordnung fehlen, einen objektivierbaren Nachweis im Beanstandungsverfahren erbringt […]“
Hier gehen aber offenbar die Meinungen auseinander, was die Apotheke vorzulegen hat. Dies zeigt ein aktueller Retaxfall, der an das Team des DeutschenApothekenPortals gesendet wurde. Dabei hatte eine Apotheke im Juli 2022 eine Verordnung zulasten der BARMER mit einem in der Apotheke vorrätigen Arzneimittel bedient, da der Kunde zeitnah versorgt werden musste, um im Sinne der damals noch geltenden SARS-CoV-2-AMVersVO weitere Kontakte zu vermeiden. Leider hatte die Apotheke die Dokumentation auf dem Rezept vergessen und nur die abgegebene PZN angegeben. Es folgte im März dieses Jahres eine Retax.
Einspruch der Apotheke abgelehnt – Nachweis der „Nichtvorrätigkeit“ gefordert!
Daraufhin legte die Apotheke Einspruch gegen die Retax ein und legte dar, dass es sich um eine dringende Akutversorgung und bei der fehlenden Sonder-PZN/Begründung um einen unbedeutenden Formfehler gehandelt habe, der weder die Arzneimittelsicherheit noch die Wirtschaftlichkeit wesentlich tangierte. In der SARS-CoV-2-AMVersVO war zudem in § 1 Abs. 4 festgehalten, dass Retaxationen bei abweichenden Abgaben basierend auf den Sonderregelungen der Verordnung nicht stattfinden dürfen.
Allerdings akzeptierte die Prüfstelle den Einspruch der Apotheke nicht und beharrte darauf, dass es sich um einen Verstoß gegen die Rahmenvertragsvorgabe zur Abgabe eines rabattbegünstigten Fertigarzneimittels handele. Die BARMER würde zwar einen objektivierbaren Nachweis im Nachgang akzeptieren, verlangte dafür aber einen Beleg über die „Nichtvorrätigkeit“ rabattbegünstigter Arzneimittel. Ein Beleg über den Warenbestand des abgegebenen Arzneimittels allein sei nicht ausreichend.
Nun bleibt die Frage, wie die Apotheke dies ein gutes Dreivierteljahr nach der Rezeptbelieferung noch nachweisen kann, der Softwareanbieter sieht sich dazu nach Anfrage durch die Apotheke nicht in der Lage.
Nach unserer Einschätzung ist die Apotheke für die Dokumentation einer dringenden Akutversorgung nicht verpflichtet, weitere Belege dafür einzureichen (es ist in keinem Vertrag die Rede von einem „Nichtvorrätigkeitsnachweis“) – dies ist laut § 14 Rahmenvertrag nur dann erforderlich, wenn es sich um eine Nichtlieferbarkeit handelt (was hier ja nicht der Fall ist). Da auch die Apotheke sicher nicht von jedem Arzneimittel, das sie nicht vorrätig hat, eine Liste für eventuell später auftretende Retaxationen führen kann, wird ein entsprechender Nachweis schwierig bis unmöglich sein. Vielleicht könnte der Arzt zusätzlich noch bestätigen, dass die zeitnahe Versorgung des Patienten damals erforderlich war. Dies sollte im Zusammenhang mit den Sonderregeln zur Kontaktvermeidung in der Coronapandemie ausreichen, um diesen rein formalen Fehler auch als solchen anzuerkennen und die Retaxation zurückzunehmen.
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