Wie entlastend sind die neuen Corona-Versorgungsregelungen für uns Apotheken?
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Nahezu täglich gibt es auch für Apotheken neue regionale und bundesweite Verordnungen, Regelungen und Empfehlungen zur Bewältigung der Corona-Krise.
Zunehmend freut es uns Apotheken, dass nun auch wir in den regional durchgeführten Dankesaktivitäten neben anderen versorgungsrelevanten Einrichtungen genannt werden.
Dennoch werden Apotheken nicht überall berücksichtigt. Jüngstes Beispiel sind die vom Bundeskabinett beschlossenen Soforthilfen für Krankenhäuser, Ärzte und Pflegekräfte. Diese Soforthilfen sind für die hier genannten Einrichtungen nach deren eigenem Bekunden leider meist bei weitem nicht ausreichend. Dennoch ist hier wenigstens ein hilfreicher Anfang gemacht, der diesen Berufsgruppen auch von Herzen gegönnt sei.
Wenig Verständnis gibt es seitens der Apotheken allerdings, wenn man uns einerseits zu den versorgungsrelevanten Gruppen zählt, aber andererseits zunehmend Berichte von Apotheken veröffentlicht werden, dass ihre versorgungsrelevanten Bestellungen beschlagnahmt wurden. Wir legen keinen Wert darauf, als „Helden“ bezeichnet zu werden, denn wir erfüllen auch unter den erschwerten Bedingungen gern unsere Aufgaben, so wie wir es stets als unsere Aufgabe betrachtet haben.
Erfreulich ist dagegen, dass es jetzt wenigstens einige bürokratische Versorgungserleichterungen für Apotheken gibt, die uns unsere tägliche Arbeit zum Schutz der Patienten erleichtern.
Jedoch sind die gutgemeinten neuen Regelungen nicht immer ausreichend präzisiert. Daher bleiben in der täglichen Arbeit mitunter einige Fragen zu deren Umsetzung ungeklärt.
Herstellung von Desinfektionsmittel durch die Apotheken
Auf wenig Verständnis stößt die zeitlich begrenzte „Ausnahmegenehmigung“ für Apotheken, Desinfektionsmittel herstellen zu dürfen – schließlich umfasst deren ureigenste Ausbildung genau diese Art von Aufgabe. Mit Recht fragen sich Apotheken, wie lange sie diese Tätigkeit wohl noch ausüben dürfen, bis ihnen wieder verboten wird, Alkohol und Wasser zu mischen. Wenig hilfreich war auch die zeitraubende Meinungsverschiedenheit, in der es um die Frage ging, ob es sich bei der hergestellten Desinfektionslösung um ein Arzneimittel oder ein Biozid handelt.
In diesem Zusammenhang mussten wir Apotheken und unsere Kunden am 08.03.2020 in der BILD am Sonntag lesen, dass Industriealkohol ausreichend verfügbar und Handdesinfektionsmittel in den meisten Apotheken in wenigen Tagen wieder verfügbar sei.
Als die Apotheken dann nachfragten, wie sie denn diesen Alkohol beziehen könnten, ohne die Desinfektionsmittel aufgrund der anfallenden Branntweinsteuer und den aufwändigen Herstellungsvorschriften zu einem Wucherpreis anbieten zu müssen, wurde zumindest beschlossen, dass die Apotheken den Alkohol zeitlich begrenzt steuerfrei beziehen dürfen.
Dennoch bleibt immer noch die im Vergleich zur industriellen Herstellung kosten- und zeitaufwändige Apothekenherstellung aufgrund der apothekengerechten Herstellung (§ 7 Abs. 1a ApBetrO), Arbeitsplatz- und Personalhygiene (§ 4a ApBetrO) sowie der Prüfung und Kennzeichnung (§ 14 ApBetrO) – trotzdem soll am Ende ein akzeptabler Verbraucherpreis erzielt werden.
Ein Muster-Bestellformular für die Bundesmonopolverwaltung oder Angebote durch unsere Großhandlungen zur Besorgung vermissen die meisten Apotheken bis dato ebenfalls.
Hinzu kommt, dass Desinfektionslösungen mit Wasserstoffperoxid nicht unmittelbar nach der Herstellung abgegeben werden dürfen, sondern dass eine Wartezeit von 24 Std. bis zu 3 Tagen – auch hierzu existieren unterschiedliche Angaben – einzuhalten ist, damit das Wasserstoffperoxid seine sporenabtötende Wirkung entfalten kann. Dies verbietet eigentlich auch eine Vorratshaltung in größeren Vorratsgefäßen und macht eine unmittelbare Abfüllung ins endgültige Abgabegefäß notwendig.
Die umfangreiche Kennzeichnung auf der Verkaufspackung, welche in lesbarer Schriftgröße auf kleineren Verkaufsabfüllungen keinen Platz findet, ist ein weiteres Problem.
Auch hier empfiehlt es sich, auf Fertigetiketten zurückzugreifen, falls diese lieferbar sind.
Verzicht auf die Abgabe von Rabattarzneimitteln
Ein weiteres Problem ist die ebenfalls medial verbreitete Mitteilung, dass die Apotheken nun aufgrund einer Sondergenehmigung der Krankenkassen auf die Abgabe von Rabattarzneien verzichten dürften, um den Patienten einen weiteren Besuch der Apotheke zu ersparen.
Auch dies ist in dieser pauschalen Form nicht zutreffend, denn es stimmt nicht, dass die geltenden Rabattverträge außer Kraft gesetzt wurden. Diese sind nach wie vor zu beachten.
Der Verzicht mancher Krankenkassen bezieht sich nur auf den Fall, dass ein nicht lagervorrätiges Rabattarzneimittel erst besorgt werden müsste, um den Patienten zu versorgen. Für diesen Fall sind die Krankenkassen in der aktuellen Situation damit einverstanden, dass dem Patienten ein weiterer Besuch in der Apotheke erspart werden soll und ein lagervorrätiges, aut-idem-konformes Alternativpräparat abgegeben werden darf. Obwohl die Vereinbarungen teilweise noch kassenunterschiedlich geregelt sind, empfiehlt sich folgendes Vorgehen:
- Sonderkennzeichen 02567024 und den Faktor 5 bzw. 6 auf das Rezept drucken
- Einen zusätzlichen Vermerk, z. B. „Corona“ oder „Covid-19“, anbringen
- Den Patienten – und ggf. den Arzt – über die Ausnahme informieren
Zu beachten gilt, dass diese Ausnahmeregelung in der Regel nur bis zum 30.04.2020 gültig ist.
(Stand 31.03.2020)
Für die Apotheke unterscheidet sich die neue Regelung eigentlich nur in den Begriffen „lagervorrätig“ bzw. „lieferbar“, da bei Akutversorgungen bzw. Pharmazeutischen Bedenken bereits früher schon die Möglichkeit bestand, unter Angabe des zutreffenden Faktors und eines handschriftlichen Vermerks eine alternative Abgabe zu wählen.
Da eine Dokumentation weiterhin erforderlich ist, ist auch künftig mit Retaxationen zu rechnen, wenn diese Angaben fehlen.
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch aktuelle Mitteilungen Ihres Apothekerverbandes.
Apotheker Dieter Drinhaus, DAP Forum
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