Welche Aut-idem-Kennzeichnung muss seit dem 01. Juni 2016 von den Kassen akzeptiert werden?
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Nicht nur, dass das Aut-idem-Kreuz in manchen Bereichen mittlerweile nicht mehr beachtet werden muss (Import/Original-Austausch) oder unnötig ist (Substitutionsverbote der Anlage VII b der Arzneimittel-Richtlinie des G-BA), es spielte bis zum 01. Juni 2016 auch eine Rolle, in welcher Form der Arzt sein Substitutionsverbot vermerkte.
Beanstandet wurde auch, wenn das Aut-idem-Kreuz nicht innerhalb des dafür vorgesehenen Kästchens angebracht, es in der Praxis nicht aufgedruckt, ein manuelles Kreuz nicht zusätzlich unterschrieben, eine nicht zugelassene Form der Kennzeichnung oder ein Substitutionsverbots-Stempel verwendet wurde.
Zumindest bei der Form der Aut-idem-Kennzeichnung konnten die Apotheken im Rahmen der Schiedsstellenentscheidung erreichen, dass nach der Neufassung des § 3 Rahmenvertrag die gesetzlichen Krankenkassen künftig hier etwas entgegenkommender sein müssen.
3 Rahmenvertrag – Zahlungs- und Lieferanspruch
„(1) Der durch Normverträge näher ausgestaltete gesetzliche Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht im Gegenzug für die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Leistungspflicht mit Belieferung einer gültigen ordnungsgemäßen vertragsärztlichen Verordnung. Der Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn […]
- es sich um einen unbedeutenden, die Arzneimittelsicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nicht wesentlich tangierenden, insbesondere formalen Fehler handelt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
1. bei fehlerhaften Abkürzungen (auch Groß-Kleinschreibung), bei Schreibfehlern oder bei einer anderen Schreib- oder Kennzeichnungsweise auf dem Verordnungsblatt die Identifikation des verordnenden Arztes und des Versicherten sowie der Institutionen (z. B. MVZ, Gemeinschaftspraxis, Krankenkasse) gewährleistet sowie Gegenstand und Menge der Verordnung unmissverständlich gesichert bleiben; […].“
Auch andere mitunter anzutreffende Statuskennzeichnungen der Arztpraxis müssen die GKV-Kassen nun akzeptieren,
(z. B. „<“ – „kleiner Kennzeichen“, ein dicker Punkt, Durchstreichen, etc.)
Wichtig ist, dass die Kennzeichnung noch eindeutig dem entsprechenden Statusfeld zuzuordnen ist.
Auch eine manuelle Aut-idem-Kennzeichnung durch den Arzt muss nunmehr durch die GKV-Kassen akzeptiert werden.
Diese darf nicht mehr wie bisher mit einer Nichterstattung der Apothekenabrechnung „bestraft“ werden:
Gleichwohl bleibt die verständliche Frage, wie eine Krankenkasse erkennen kann, dass ein manuell gekennzeichnetes Aut-idem-Kreuz – z. B. bei einer ansonsten gedruckten Verordnung – auch tatsächlich vom Arzt angebracht wurde.
Um solchen Diskussionen aus dem Weg zu gehen, empfiehlt sich nach wie vor, ein manuelles Aut-idem-Kennzeichen mit Unterschrift und Datum zu bestätigen:
Ungültig bleiben nach wie vor Austauschverbote, wenn die Arztpraxis nicht eindeutig den Hersteller bezeichnet, für dessen Generikum sie keinen Austausch wünscht:
Unnötig ist es auch, Rezepturverordnungen mit Aut-idem-Kreuz zu versehen, da die Apotheke ärztlich verordnete Rezepturbestandteile ohnehin nur bei Pharmazeutischen oder galenischen Bedenken und nur in Rücksprache mit dem Arzt austauschen darf.
Generell jede Verordnung mit Aut-idem-Kreuz zu versehen, empfiehlt sich ebenfalls nicht, da laut Mitteilung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) dies nur aus medizinisch-pharmazeutischen Gründen zulässig ist. Wenn Ärzte dies auch noch durch eine entsprechende Mitteilung an ihre Patienten dokumentieren, würden sie einen Regress provozieren:
Apotheken können Ärzte zudem darauf hinweisen, dass die neue Vereinbarung zum § 3 Rahmenvertrag nur im Verhältnis Apotheke zur GKV-Kasse gilt. Es empfiehlt sich daher aus Sicht der Ärzte, auch weiterhin die für sie gültige Kennzeichnung durch ein „[X]“ korrekt im Aut-idem-Statusfeld zu kennzeichnen, denn dieses verlangt nach wie vor u. a. der Bundesmantelvertrag der Ärzte:
Gleichwohl wird diese neue Vereinbarung hoffentlich zur Folge haben, dass die Apotheken wegen der Aut-idem-Kennzeichnung weniger häufig mit den Arztpraxen Rücksprache halten müssen.
DAP – Retaxforum – Dieter Drinhaus
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