Weiterhin Dosierungsretaxationen – Augen auf bei der Rezeptbearbeitung!
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Die Liste an Dosierungsretaxationen, die ausgesprochen werden, wird immer länger. Im heute vorgestellten Fall war die Retaxation bitter für die Apotheke, denn es handelte sich um eine teure Verordnung.
Die Verordnung
Die Apotheke erhielt im vorliegenden Fall im vergangenen Juli ein Rezept zulasten der BKK Pfalz über „2 x ARANESP 60 µg FER 4 St. N2 PZN 05380065“ mit dem Hinweis „Menge ärztlich begründet!“. Die Abrechnungssumme belief sich auf 1.082,28 Euro.
Leider fehlte auf diesem Rezept wie bei so vielen Beispielen, die Apotheken derzeit zum Verhängnis werden, eine Angabe zur Dosierung. Dies wurde auch von der Krankenkasse beanstandet, die im Nachgang ein Dreivierteljahr später eine Retaxation auf null aussprach.
Bekanntermaßen muss seit 1. November 2020 auf Rezepten über Rx-Arzneimittel nach den Vorgaben der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) eine Angabe zur Dosierung aufgebracht werden.
2 Abs. 1 Punkt 7 AMVV
„(1) Die Verschreibung muss enthalten: […] die Dosierung; dies gilt nicht, wenn dem Patienten ein Medikationsplan, der das verschriebene Arzneimittel umfasst, oder eine entsprechende schriftliche Dosierungsanweisung einer verschreibenden Person vorliegt und wenn die verschreibende Person dies in der Verschreibung kenntlich gemacht hat oder wenn das verschriebene Arzneimittel unmittelbar an die verschreibende Person abgegeben wird […]“
Nachdem fehlende Dosierungsangaben nun zunehmend durch die Krankenkassen geahndet werden, können wir nur immer wieder darauf hinweisen, dass die Dosierungsanweisung auf Rezepten unbedingt zu prüfen ist. Dies sollte in die normalen Prüfroutine bei Rezepten mit aufgenommen werden, ebenso wie die Prüfung des Ausstellungsdatums, der Arztunterschrift sowie der weiteren Formalien. Zudem sollten Ärzte, bei denen auffällt, dass die Dosierungsanweisung häufig fehlt, unbedingt noch einmal auf die aktuellen Vorgaben und die Konsequenzen, die sich aus einer fehlenden Dosierung ergeben, hingewiesen werden.
Fehlen darf die Angabe nur dann, wenn dem Patienten eine schriftliche Dosierungsanweisung mitgegeben wurde – dann muss aber ein entsprechender Hinweis (>>Dj<<) auf dem Rezept zu finden sein. Außerdem ist eine Dosierungsanweisung nicht erforderlich, wenn das Arzneimittel an die verschreibende Person abgegeben wird, sprich die Anwendung durch den Arzt erfolgt.
Eine fehlende Dosierung darf die Apotheke nach §§ 6 und 6a der AMVV im dringenden Fall auch ohne Arztrücksprache auf dem Rezept nachtragen. Ohne Arztrücksprache ist dies auch bei fehlendem Hinweis auf einen vorliegenden Medikationsplan erlaubt, wenn dieser dem Patienten nachweislich vorliegt. Die Ergänzung muss vor der Abrechnung erfolgen und von der Apotheke mit Datum und Kürzel abgezeichnet werden.
Möglichkeit eines Einspruchs prüfen
Im oben beschriebenen Retaxfall könnte ein Einspruch der Apotheke vielleicht Erfolg haben, denn hier wäre zu klären, ob das Mittel tatsächlich direkt durch den Arzt verabreicht wurde. Es handelt sich bei Aranesp um eine Injektionslösung in einer Fertigspritze, die entweder subkutan oder intravenös verabreicht werden kann. In vielen Fällen muss die Therapie sehr engmaschig überwacht werden und hier kommt es sicher häufig vor, dass der Patient die Injektion nicht selbst vornimmt. In diesem Fall würden die Spritzen an den Arzt geliefert, der den Patienten dann damit versorgt. Dann wäre die Angabe einer Dosierung auf dem Rezept nicht erforderlich. Dies müsste die Apotheke dann beim Einspruch begründen und bestenfalls eine entsprechende Bestätigung des Arztes beilegen.
Falls dem Patienten nachweislich ein Medikationsplan vorlag und nur der Hinweis darauf auf dem Rezept fehlte, könnte man damit argumentieren, dass es sich nach § 6 Abs. 1d Rahmenvertrag nur um einen formalen Fehler handelte, der aber die Arzneimittelsicherheit nicht tangierte – da dem Patienten seine Dosierung ja bekannt war.
Grundsätzlich ist es natürlich im Nachhinein mit einigem Aufwand verbunden, diese Argumentation anzuführen und nachzuweisen, doch bei solch einer Retaxsumme sollte man den Einspruch nicht unversucht lassen.
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