Weiterhin Dosierungsretaxationen – Augen auf bei der Rezeptbearbeitung!

Die Liste an Dosierungsretaxationen, die ausgesprochen werden, wird immer länger. Im heute vorgestellten Fall war die Retaxation bitter für die Apotheke, denn es handelte sich um eine teure Verordnung.

Die Verordnung

Die Apotheke erhielt im vorliegenden Fall im vergangenen Juli ein Rezept zulasten der BKK Pfalz über „2 x ARANESP 60 µg FER 4 St. N2 PZN 05380065“ mit dem Hinweis „Menge ärztlich begründet!“. Die Abrechnungs­summe belief sich auf 1.082,28 Euro.

Leider fehlte auf diesem Rezept wie bei so vielen Beispielen, die Apotheken derzeit zum Verhängnis werden, eine Angabe zur Dosierung. Dies wurde auch von der Kranken­kasse beanstandet, die im Nachgang ein Dreivierteljahr später eine Retaxation auf null aussprach.

Bekannter­maßen muss seit 1. November 2020 auf Rezepten über Rx-Arznei­mittel nach den Vorgaben der Arznei­mittel­verschreibungs­verordnung (AMVV) eine Angabe zur Dosierung aufge­bracht werden.

2 Abs. 1 Punkt 7 AMVV

„(1) Die Verschreibung muss enthalten: […] die Dosierung; dies gilt nicht, wenn dem Patienten ein Medikations­plan, der das verschriebene Arznei­mittel umfasst, oder eine entsprechende schriftliche Dosierungs­anweisung einer verschreibenden Person vorliegt und wenn die verschreibende Person dies in der Verschreibung kenntlich gemacht hat oder wenn das verschriebene Arznei­mittel unmittelbar an die verschreibende Person abge­geben wird […]“

Nachdem fehlende Dosierungsangaben nun zunehmend durch die Krankenkassen geahndet werden, können wir nur immer wieder darauf hinweisen, dass die Dosierungsanweisung auf Rezepten unbedingt zu prüfen ist. Dies sollte in die normalen Prüfroutine bei Rezepten mit aufgenommen werden, ebenso wie die Prüfung des Ausstellungsdatums, der Arztunterschrift sowie der weiteren Formalien. Zudem sollten Ärzte, bei denen auffällt, dass die Dosierungsanweisung häufig fehlt, unbedingt noch einmal auf die aktuellen Vorgaben und die Konsequenzen, die sich aus einer fehlenden Dosierung ergeben, hingewiesen werden.

Fehlen darf die Angabe nur dann, wenn dem Patienten eine schriftliche Dosierungsanweisung mitgegeben wurde – dann muss aber ein entsprechender Hinweis (>>Dj<<) auf dem Rezept zu finden sein. Außerdem ist eine Dosierungsanweisung nicht erforderlich, wenn das Arzneimittel an die verschreibende Person abgegeben wird, sprich die Anwendung durch den Arzt erfolgt.

Eine fehlende Dosierung darf die Apotheke nach §§ 6 und 6a der AMVV im dringenden Fall auch ohne Arztrücksprache auf dem Rezept nachtragen. Ohne Arztrücksprache ist dies auch bei fehlendem Hinweis auf einen vorliegenden Medikationsplan erlaubt, wenn dieser dem Patienten nachweislich vorliegt. Die Ergänzung muss vor der Abrechnung erfolgen und von der Apotheke mit Datum und Kürzel abgezeichnet werden.

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