Was ist eigentlich aus den Stückelungsregelungen geworden?
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Bevor der neue Rahmenvertrag im Juli 2019 gültig wurde, gab es in Apotheken regelmäßig Unsicherheiten bei der Stückelung von Arzneimitteln.
Mit dem neuen Rahmenvertrag wurden eindeutigere Regelungen vereinbart, die viele Fragestellungen klärten und so verschiedene „alte“ Retaxationen überflüssig machten.
Doch bis heute tauchen Fragen zu diesem Thema auf, daher beleuchtet dieser Newsletter die aktuell geltenden Rahmenvertragsregeln am Beispiel einer aktuellen Apothekenanfrage an das DeutscheApothekenPortal:
Apotheke
„Wir haben folgendes Rezept zulasten der BARMER (IK 104080005) erhalten: 3 x Clexane 20 mg N1 10 Stück.
Wir sind uns unsicher, was wir abgeben können. Müssen wir wie verordnet 3 x 10 Stück abgeben oder muss man die wirtschaftliche Variante aus 1 x 10 Stück und 1 x 20 Stück abgeben? Rabattiert ist bei der vorliegenden Krankenkasse jeweils das Original, dies möchte der Patient auch bekommen.“
Zur Klärung der Frage erfolgt zunächst ein Blick in die Apotheken-EDV:
Man erkennt, dass bei der angegebenen Krankenkasse das Original von Sanofi-Aventis rabattiert und somit abgabefähig ist. Preislich wäre die Abgabe von 1 x 10 Stück und 1 x 20 Stück günstiger als 3 x 10 Stück. Auch für den Patienten würde dies einen Unterschied machen, denn im ersten Fall würde er nur 1 x 5 Euro + 1 x 5,48 Euro Zuzahlung leisten, im zweiten Fall wären 3 x 5 Euro fällig.
Was sagt der Rahmenvertrag?
In § 8 des Rahmenvertrags findet sich eine eindeutige Regelung zum Umgang mit Verordnungen mehrerer Packungen eines Arzneimittels:
8 Packungsgrößen
„(1) Enthält eine papiergebundene Verordnung mehrere Verordnungszeilen, ist jede Verordnungszeile einzeln zu betrachten. Verordnungen sind mit der jeweils verordneten Anzahl von Packungen zu beliefern.“
Es gilt also, dass immer die Anzahl an Packungen abzugeben ist, die der Arzt verordnet hat. Eine Verpflichtung für die Apotheke, nach möglichst wirtschaftlichen Stückelungen zu suchen, ist nicht vorgesehen.
Dies gilt sowohl dann, wenn der Arzt mehrere Packungen in einer Zeile verordnet hat, als auch dann, wenn mehrere Packungen eines Arzneimittels untereinander – also in mehreren Zeilen – verordnet wurden.
Der Kommentar des DAV zum Rahmenvertrag nennt konkrete Beispiele, die diese Vorgehensweise eindeutig beschreiben.
Im vorgestellten Fall muss die Apotheke daher wie verordnet 3 x 10 Stück abgeben, auch wenn dem Patienten dadurch eine höhere Zuzahlung entsteht. Für die günstigere Variante (1 x 10 Stück und 1 x 20 Stück) müsste der Arzt das Rezept auf die entsprechende Kombination abändern.
Sonderregelungen nach SARS-CoV-2-AMVersVO
Hinsichtlich der Stückelungsregelung gibt es während der Corona-Pandemie Ausnahmen für Apotheken. Wenn die Apotheke in der oben dargestellten Situation nur die 10er- und die 20er-Packung vorrätig hat, kann sie ausnahmsweise von der verordneten Packungsanzahl abweichen:
1 Abs. 3 SARS-CoV-2-AMVersVO
„[…] Apotheken dürfen ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt von der ärztlichen Verordnung
im Hinblick auf Folgendes abweichen, sofern dadurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird:
- die Packungsgröße, auch mit einer Überschreitung der nach der Packungsgrößenverordnung definierten Messzahl,
- die Packungsanzahl,
- die Entnahme von Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen, soweit die abzugebende Packungsgröße nicht lieferbar ist, und
- die Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen.
Im Fall der Verschreibung von Substitutionsmitteln nach § 5 Absatz 6 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung findet Satz 4 Nummer 1, 2 und 4 keine Anwendung.“
Somit dürfte eine Apotheke beispielsweise auch bei einer verordneten 50er-Packung auf 2 x 20 Stück ausweichen, wenn nur diese Größe in der Apotheke vorrätig ist, da sie so den Patienten zeitnah versorgen kann und die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird.
Wichtig ist, dass solche Abweichungen per Sonder-PZN und ggf. einem zusätzlichen Vermerk auf dem Rezept kenntlich gemacht werden.
Fazit
Der neue Rahmenvertrag klärt hinsichtlich der Stückelungsproblematik viele alte Fragestellungen und die Apotheke muss bei Arzneimitteln nicht mehr unter den zur Abgabe in Frage kommenden Arzneimitteln die preisgünstigsten Stückelungskombinationen recherchieren. Sollte sich allerdings eine Konstellation ergeben, in der man durch eine Stückelung den Patienten bezüglich der Zuzahlung entlasten möchte, ist eine Rezeptänderung durch den Arzt erforderlich. Während der Corona-Pandemie sind auch in diesem Bereich Erleichterungen für Apotheken vorgesehen, um Patienten zeitnah und ohne zusätzliche Kontakte zu versorgen.
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