Retaxfall: Wann greift die Hilfstaxe für die Abrechnung von Substitutionsmitteln?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Das Thema Substitutionstherapie ist kompliziert und viele Apotheken sind verunsichert, wenn ein Rezept zur Substitutionstherapie in der Apotheke vorgelegt wird. Nicht nur bei der Patientenversorgung, sondern auch bei der Abrechnung sind einige Besonderheiten zu beachten – so stellt sich oft die Frage, wann ganze Packungen eines Substitutionsmittels abgerechnet werden können und wann die Abrechnung per Hilfstaxe erfolgen muss.
Diese Frage stellte auch eine Apotheke an das DeutscheApothekenPortal – sie hatte eine Substitutionsverordnung erhalten, auf der Folgendes verordnet war:
„00582999 Subutex 2 mg SUT 63 St. 3–0–0, Tagesdosis 14 mg ‚ST‘
00583088 Subutex 8 mg SUT 21 St. 1–0–0“
Die Verordnung erfolgte in beiden Zeilen mit Aut-idem-Kreuz, der Versorgungszeitraum war eindeutig angegeben und umfasste 21 Tage.
Der Patient sollte gemäß der vorliegenden Verordnung täglich eine Subutex-Dosis von 14 mg einnehmen, zusammengesetzt aus 3 Tabletten der Stärke 2 mg und einer Tablette der Stärke 8 mg. Für die Versorgung konnte die Apotheke die benötigten Tabletten aus mehreren Fertigarzneimittelpackungen so zusammenstellen, dass der Patient für jeden Tag seine Einzeldosis in Höhe von 14 mg erhielt: Dazu waren in der 2-mg-Stärke 2 Packungen zu 28 Stück sowie eine Packung zu 7 Stück (= 63 x 2 mg) erforderlich, in der 8-mg-Stärke waren 3 Packungen zu 7 Stück (= 21 x 8 mg) nötig.
Da sich die Versorgung über komplette Arzneimittelpackungen abdecken ließ und somit auch kein Verwurf übrig blieb, rechnete die Apotheke diese auch zum in der Taxe dargestellten Preis als vollständige Packungen ab. Allerdings folgte im Nachhinein eine Retax auf null mit folgender Begründung: „Vollabsetzung auf NULL. Es handelt sich um eine Take-home-Verordnung, sodass nach der BtMVV die Abgabe an den Patienten in Einzeldosen zu erfolgen hat. Lt. Verordnung erfolgte eine nicht zulässige Abgabe als FAM.“
Aus der Verordnung bzw. aus der Bedruckung der Einzelpreise voller Packungen lässt sich natürlich nicht ablesen, wie die Apotheke den Patienten versorgt hat – schließlich wird hier nicht noch einmal extra dokumentiert, dass der Patient die jeweiligen Tabletten als Einzeldosen zusammengestellt wie vorgesehen erhalten hat.
Allerdings ist der Apotheke bei der Abrechnung tatsächlich ein Fehler unterlaufen: Diese muss, da es sich um eine Take-home-Verordnung handelt, über Anlage 6 der Hilfstaxe in der Fassung vom 01.10.2009 erfolgen:
Hilfstaxe Anlage 6 vom 01.10.2009
„Preisbildung für Buprenorphin-Einzeldosen für Take-home-Verordnungen
6.1 Zur Preisberechnung von Buprenorphin-Einzeldosen für die Take-home-Verordnung ist
das nachstehende Preistableau anzuwenden. […]
6.3 Für den Fall der Verordnung von Subutex® unter Ausschluss von Aut-idem erfolgt die Preisbildung gemäß Anlage 6 des Vertrages über die Preisbildung von Stoffen und Zubereitungen aus Stoffen in der Fassung vom 01.10.2009.“
Für die benötigte Stärke von 14 mg ist hier ein Nettoabgabepreis von 58,45 € für 7 Einzeldosen vereinbart. Für die benötigten 21 Einzeldosen hätte dieser Preis verdreifacht werden müssen, anschließend wären noch die Mehrwertsteuer sowie die BtM-Gebühr dazugekommen.
Bei einer korrekten Versorgung durch die Apotheke könnte man die fehlerhafte Abrechnung als formalen Fehler werten, der Patient wäre schließlich korrekt mit den einzeln zusammengestellten 21 Einzeldosen zu je 14 mg versorgt worden. Dies sollte im Rahmen eines Einspruchs durch die Apotheke nachgewiesen werden.
Wann können ganze Packungen abgerechnet werden?
Dennoch stellt sich die Frage, wann im Umgang mit Substitutionsmitteln überhaupt volle Subutex- bzw. Buprenorphin-Packungen abgerechnet werden können. Für die Take-home-Versorgung erfolgt die Abrechnung grundsätzlich über die Anlagen der Hilfstaxe, das heißt, hier kommt keine Abrechnung voller Packungen in Frage, auch wenn die Mengen einzelner Packungen exakt für die Patientenversorgung mit den vorgesehenen Tages-Einzeldosen ausreichen. Ganze Packungen werden nur dann abgerechnet, wenn die Tabletten für die Versorgung im Sichtbezug benötigt werden; dann verordnet der Arzt ganze Packungen und aus diesen werden dann im Sichtbezug einzelne Tabletten an den Patienten abgegeben – dies ist natürlich exakt zu dokumentieren.
Neuen Kommentar schreiben
Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.
Benutzeranmeldung
Geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich an der Website anzumelden
DAP Newsletter
Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung