Retaxfall: Wann greift die Hilfstaxe für die Abrechnung von Substitutionsmitteln?

Das Thema Substitutionstherapie ist kompliziert und viele Apotheken sind verunsichert, wenn ein Rezept zur Substitutionstherapie in der Apotheke vorgelegt wird. Nicht nur bei der Patientenversorgung, sondern auch bei der Abrechnung sind einige Besonderheiten zu beachten – so stellt sich oft die Frage, wann ganze Packungen eines Substitutionsmittels abgerechnet werden können und wann die Abrechnung per Hilfstaxe erfolgen muss.

Diese Frage stellte auch eine Apotheke an das DeutscheApothekenPortal – sie hatte eine Substitutionsverordnung erhalten, auf der Folgendes verordnet war:

„00582999 Subutex 2 mg SUT 63 St. 3–0–0, Tagesdosis 14 mg ‚ST‘
00583088 Subutex 8 mg SUT 21 St. 1–0–0“

Die Verordnung erfolgte in beiden Zeilen mit Aut-idem-Kreuz, der Versorgungs­zeitraum war eindeutig angegeben und umfasste 21 Tage.

Der Patient sollte gemäß der vorliegenden Verordnung täglich eine Subutex-Dosis von 14 mg einnehmen, zusammen­gesetzt aus 3 Tabletten der Stärke 2 mg und einer Tablette der Stärke 8 mg. Für die Versorgung konnte die Apotheke die benötigten Tabletten aus mehreren Fertig­arznei­mittel­packungen so zusammen­stellen, dass der Patient für jeden Tag seine Einzel­dosis in Höhe von 14 mg erhielt: Dazu waren in der 2-mg-Stärke 2 Packungen zu 28 Stück sowie eine Packung zu 7 Stück (= 63 x 2 mg) erforderlich, in der  8-mg-Stärke waren 3 Packungen zu 7 Stück (= 21 x 8 mg) nötig.

Da sich die Versorgung über komplette Arznei­mittel­packungen ab­decken ließ und somit auch kein Verwurf übrig blieb, rechnete die Apotheke diese auch zum in der Taxe dargestellten Preis als voll­ständige Packungen ab. Allerdings folgte im Nachhinein eine Retax auf null mit folgender Begründung: „Voll­ab­setzung auf NULL. Es handelt sich um eine Take-home-Verordnung, sodass nach der BtMVV die Abgabe an den Patienten in Einzel­dosen zu erfolgen hat. Lt. Verordnung erfolgte eine nicht zulässige Abgabe als FAM.“

Aus der Verordnung bzw. aus der Bedruckung der Einzel­preise voller Packungen lässt sich natürlich nicht ablesen, wie die Apotheke den Patienten versorgt hat – schließlich wird hier nicht noch einmal extra dokumentiert, dass der Patient die jeweiligen Tabletten als Einzel­dosen zusammen­ge­stellt wie vorge­sehen erhalten hat.

Allerdings ist der Apotheke bei der Abrechnung tatsächlich ein Fehler unterlaufen: Diese muss, da es sich um eine Take-home-Verordnung handelt, über Anlage 6 der Hilfstaxe in der Fassung vom 01.10.2009 erfolgen:

Hilfstaxe Anlage 6 vom 01.10.2009

Preisbildung für Buprenorphin-Einzeldosen für Take-home-Verordnungen
6.1 Zur Preisberechnung von Buprenorphin-Einzeldosen für die Take-home-Verordnung ist
das nachstehende Preistableau anzuwenden. […]
6.3 Für den Fall der Verordnung von Subutex® unter Ausschluss von Aut-idem erfolgt die Preisbildung gemäß Anlage 6 des Vertrages über die Preisbildung von Stoffen und Zubereitungen aus Stoffen in der Fassung vom 01.10.2009.“

Für die benötigte Stärke von 14 mg ist hier ein Netto­abgabe­preis von 58,45 € für 7 Einzel­dosen vereinbart. Für die benötigten 21 Einzel­dosen hätte dieser Preis verdrei­facht werden müssen, anschließend wären noch die Mehr­wert­steuer sowie die BtM-Gebühr dazuge­kommen.

Bei einer korrekten Versorgung durch die Apotheke könnte man die fehler­hafte Abrechnung als formalen Fehler werten, der Patient wäre schließlich korrekt mit den einzeln zusammen­ge­stellten 21 Einzel­dosen zu je 14 mg versorgt worden. Dies sollte im Rahmen eines Ein­spruchs durch die Apotheke nachge­wiesen werden.

Neuen Kommentar schreiben

Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.

DAP Newsletter

Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung