Vorsicht: Ungültige BtM-Formulare weiterhin im Umlauf

Eine der zeitaufwändigsten Kontrolltätigkeiten der Apotheke besteht darin, ärztliche Verordnungen in eine „ordnungsgemäße Verordnung“ korrigieren zu lassen. Diese ärztlichen Verordnungsfehler werden uns auch noch weiter beschäftigen, solange im Rahmenvertrag nicht bundesländerübergreifend eindeutig geregelt ist, welche Mindestvoraussetzungen für die Apotheke erfüllt sein müssen, damit wir eine Verordnung als „ordnungsgemäß“ und damit als abrechnungsfähig und retaxsicher ansehen dürfen.

Dieses Problem betrifft auch die nachfolgende BtM-Verordnung einer Klinik, die uns ein Mitglied des kostenfreien DAP-Retaxforums zur Verfügung stellte:

Kostenträger: DAK Gesundheit (IK 108367998)
Verordnet:Concerta 54 mg Tabl.
Verordnungsdatum:28.10.2016

Den aufmerksamen Lesern wird sofort auffallen, dass die Klinik hier ein altes Rezeptformular verwendet hat, welches seit 01. Januar 2015 nicht mehr gültig ist und von Apotheken mit Ablauf der 8-tägigen Abgabefrist seit dem 08. Januar 2015 nicht mehr beliefert werden darf.

Dies wurde vom BfArM (Bundesopiumstelle) mit ausreichender Vorlaufzeit bereits Anfang 2013 mitgeteilt, wobei die neuen Formulare bereits ab März 2013 ausgegeben wurden:

Zur Erinnerung:

Wie erkennen Sie die alten Formulare auf einen Blick?

Im Vergleich zum alten, bis 31. Dezember 2014 gültigen BtM-Rezeptvordruck mit OCR-Code, trägt das neue Formular u. a. rechts unten eine individuelle 9-stellige Rezeptnummer, welche den verordnenden Arzt eindeutig identifiziert; das von der Apotheke eingedruckte Abgabedatum erfolgt im dafür vorgesehen Formularfeld.

Altes Formular:

Neues Formular samt 9-stelliger Rezeptnummer:

Selbst ohne einen näheren Blick auf die weiteren neuen Merkmale zu werfen, wird in jeder Apotheke das neue Formular bereits beim „in die Hand nehmen“ erkannt, denn die Heftung der drei Verordnungsteile befindet sich außerdem nun nicht mehr auf der rechten, sondern auf der linken Seite!

Zudem hat sich der Inhalt der Felder „Kassen-Nr.“ in „Kostenträgerkennung“, „Vertragsarzt-Nr.“ in „Betriebsstätten-Nr.“ und „VK gültig bis“ in „Arzt-Nr.“ geändert.

Weniger auffällig, weil nur unter UV-Licht erkennbar, sind die neuen Sicherheitsmerkmale:
„Unter UV-A-Licht (wie bei der Geldscheinprüfung) verändert das weitgehend gelbliche BtM-Rezept seine Farbe und die schwarz eingedruckte Rezeptnummer erscheint grünlich-fluoreszierend.“ (BfArM)

Trotz dieser Unterscheidungen ist diese alte Verordnung dem Apothekenleiter erst bei der zweiten Rezeptkontrolle aufgefallen, der daraufhin eine Neuausstellung durch die Klinik veranlasste und die alte Verordnung dem Retaxforum zur Verfügung stellte, damit wir nochmals auf diese Retaxfalle hinweisen können.

Ergänzend sei noch erwähnt, dass es sicherheitshalber nicht schaden kann, auf der neuen Verordnung wegen der nicht möglichen Abgabe der Rabattarznei neben der vorhandenen Sonder-PZN nach wie vor auch eine kurze handschriftliche Begründung der erforderlichen „Akutversorgung“ anzugeben, obwohl dies für Abgaben nach dem 01. Juni 2016 keine Retaxation mehr begründen kann:

3 (1) 7 c. (1) Rahmenvertrag

„Der durch Normverträge näher ausgestaltete gesetzliche Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht im Gegenzug für die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Leistungspflicht mit Belieferung einer gültigen ordnungsgemäßen vertragsärztlichen Verordnung. Der Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn […]
- es sich um einen unbedeutenden, die Arzneimittelsicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nicht wesentlich tangierenden, insbesondere formalen Fehler handelt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn […]
7. bezogen auf den Rahmenvertrag
c. die Apotheke in den Fällen des § 4 Absatz 2 Satz 2 (Nichtverfügbarkeit), des § 4 Absatz 3 Sätze 1 und 2 (Akutversorgung, Notdienst) sowie des § 4 Absatz 3 Satz 2 i. V. m. § 17 Absatz 5 ApBetrO (pharmazeutische Bedenken) dieses Vertrages
(1) entweder nur das vereinbarte Sonderkennzeichen oder
(2) nur einen Vermerk auf der Verordnung aufträgt oder
(3) im Fall, dass Vermerk und Sonderkennzeichen auf der Verordnung fehlen, einen objektivierbaren Nachweis im Beanstandungsverfahren erbringt […].“

Nicht mehr beanstandet werden darf auch die übliche Dosierungsanleitung „1-0-0-0“, da auch dies gemäß § 3 (1) 1 Rahmenvertrag keine Retax mehr rechtfertigen kann.

Bei der ohnehin erforderlichen Neuausstellung der Verordnung, sollte der Arzt außerdem auch die verordneten „Tabl.“ durch die korrekte Darreichungsform „RET“ ersetzen.

DAP – Retaxforum – Dieter Drinhaus

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