Vorsicht bei Abweichung von Krankenkasse und Kostenträgernummer
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Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Der Kostenträger einer Verordnung muss auf dem Rezept genannt sein, um eine Verordnung korrekt abrechnen zu können. Die Angabe des Kostenträgers ist jedoch auf jedem Muster-16-Formular zweimal vorhanden.
Zum einen ganz oben links auf der Verordnung:
Drei Felder tiefer im Feld „Kostenträgerkennzeichnung“ findet sich zum anderen die neunstellige Krankenkassennummer, die zur eindeutigen Feststellung des Kostenträgers und seiner Rabattverträge unerlässlich ist. Da große Krankenkassen bei gleicher EDV-Bezeichnung häufig mehrere numerische IK (= Institutionskennzeichen) haben, ist ausschließlich die von der Arztpraxis aufgedruckte „Kassennummer“ eindeutig kennzeichnend und für die Abrechnung verbindlich.
Was aber, wenn ein von der Arztpraxis aufgedrucktes Institutionskennzeichen nicht dem namentlichen Aufdruck der „Krankenkasse bzw. Kostenträger“ entspricht?
Eigentlich sollte man annehmen, dass dies nach dem Einlesen der Krankenkassenkarte gar nicht möglich sein sollte, aber da müssen wir uns wohl eines Besseren belehren lassen, wie folgender Fall eines Mitglieds des DAP Forums zeigt.
Krankenkasse(n): | Irrtümlich wurden 2 unterschiedliche Kassen als Kostenträger angegeben |
Abgabedatum: | 28.11.18 |
Einer nicht ungefährlichen Gewohnheit folgend wurde die Verordnung in der Apotheke nach dem in der ersten Zeile genannten Kostenträger A geprüft und abgegeben.
Die Rezept-Abrechnungsstelle der Apotheke hat die Verordnung allerdings anhand der im vorgesehenen Feld aufgedruckten Kassen-IK korrekt an den Kostenträger B weitergeleitet.
Bei der Rezeptprüfung hat der Kostenträger B jedoch festgestellt, dass in der Position 2 sein Rabattvertrag nicht beachtet wurde.
Dies wurde der Apotheke jedoch nicht angezeigt, da sie die Verordnung nach den Rabattverträgen des ebenfalls aufgedruckten Kostenträgers A geprüft hat.
Da die Apotheke befürchtet, in weitere zeitaufwendige Schriftwechsel mit zwei Krankenkassen verwickelt zu werden, wird sie die Retaxation akzeptieren und hat mich gebeten, die Namen der genannten Krankenkassen zu anonymisieren. Obwohl ich für eine weitere Retaxation keine Berechtigung sehe, da die per Kassen-IK aufgedruckte Krankenkasse zahlungspflichtig ist und diese Kasse die Verordnung bereits geprüft und retaxiert hat, komme ich diesem Wunsch gerne nach.
Dass die IK-Nummer zur Rabattvertragsrecherche ausschlaggebend ist, steht beispielsweise im vdek-Vertrag:
4 Abs. 5 vdek-Arzneimittelversorgungsvertrag
„(5) Die Apotheken sind zur Nachprüfung der Zugehörigkeit des Versicherten zu der auf der Verordnung angegebenen Ersatzkasse nicht verpflichtet; die angegebene Ersatzkasse ist zur Zahlung verpflichtet, maßgeblich ist das auf dem Verordnungsblatt angegebene Institutionskennzeichen der Ersatzkasse.“
Gleichwohl wollte ich der DAP-Gemeinschaft diese Retaxation nicht vorenthalten, da sie erneut zeigt, dass ein in der Arztpraxis entstandener Fehler zulasten der versorgenden Apotheke geht.
Da dieser Fehler mitunter auch zu sehr kostspieligen Retaxationen führen kann, möchte ich meine bereits in der Erstausgabe des Buches „Retaxfallen“ (weitere Informationen zu diesem Buch finden Sie hier) beschriebene Warnung wiederholen, auch wenn dies ggf. erhöhten „Tippaufwand“ für uns Apotheken bedeuten kann:
Tipp
Bitte verwenden Sie für die Rezeptabrechnung ausschließlich die im Feld „Kostenträgerkennung“ angegebene neunstellige Kassen-IK, denn nur die dort genannte Krankenkasse ist kostenpflichtig!
Apotheker Dieter Drinhaus, DAP Forum
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