Vorsicht: Ärztliche „Aut-idem“-Verordnung kann teuer werden
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Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
In der täglichen Apothekenpraxis kommt es vor dem Hintergrund, dass die therapeutischen Notwendigkeiten der Ärzteschaft nicht immer mit den wirtschaftlichen Wünschen der gesetzlichen Krankenkassen konform gehen, immer wieder zu langwierigen Diskussionen zwischen Patient, Arzt und Apotheke.
Das Aut-idem-Kästchen wurde schon vor vielen Jahren wegen mangelnder ärztlicher Nutzung auf Wunsch der Krankenkassen de facto in ein Non-aut-idem-Kästchen umgewandelt, ohne dass dies bei den inzwischen mehrmals geänderten Muster-16-Rezeptformularen ebenfalls angepasst wurde. Dieser Widerspruch wurde kurzerhand damit erklärt, dass das Aut-idem-Kreuz mittlerweile vom üblichen Verständnis als „Ankreuzen“ in ein „Durchstreichen“ umdefiniert wurde, was natürlich nicht für die übrigen Kästchen auf der linken Rezeptleiste und schon gar nicht für unsere Lottoscheine gilt.
Um die ärztliche Therapiefreiheit noch weiter im Sinne der „krankenkässlichen“ (nach Erich Kästner) Wirtschaftlichkeit einzuschränken, wurden nach und nach weitere Begrenzungen eingeführt.
Obwohl das DAP-Team in zahlreichen Beiträgen und Arbeitshilfen auf diese Einschränkungen hingewiesen hat, erreichen uns immer wieder Anfragen, die – wie im folgenden Fall – zu teuren Retaxationen geführt haben.
Krankenkasse: | Siemens BKK (IK 108433248) |
Verordnet: | Faslodex 250 mg/5 ml Haematopharm 2 St. N2 Fertigspr. PZN 08458276 Verordnung ärztlich bestätigt mit zusätzlicher Unterschrift und Arztstempel |
Verordnungs- und Abgabedatum: | 11.07.18 |
Leider hat der ausdrücklich formulierte ärztliche Therapiewunsch hier keinerlei Bedeutung. Die Apotheke wurde für die wunschgemäße Versorgung entsprechend der vertraglichen Gleichstellung von Importen und Erstanbieterprodukt erwartungsgemäß trotzdem auf „Null“ retaxiert:
Das geschah sehr zum Unverständnis der retaxierten Apotheke, wie ihrem Schreiben an das DAP-Team zu entnehmen ist:
Es tut mir in der Seele weh, dass die Apotheke trotz der zahlreichen DAP-Informationen in diese 800 Euro teure „Retaxfalle“ getappt ist.
Denn leider ist die Rezeptprüfstelle der Siemens BKK in diesem Fall gemäß § 5 Absatz 1 Satz 3 Rahmenvertrag im Recht.
5 Abs. 1 Rahmenvertrag
„Die Apotheken sind zur Abgabe von preisgünstigen importierten Arzneimitteln an Versicherte nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 verpflichtet. Dies gilt nicht für Arzneimittel, die aufgrund von Sprechstundenbedarfsverordnungen an Vertragsärzte abgegeben werden. Die Abgabe eines rabattbegünstigten Arzneimittels hat Vorrang vor der Abgabe eines nicht rabattbegünstigten importierten Arzneimittels. § 4 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend. Kommt eine vorrangige Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel nicht zustande, gelten die Sätze 1 und 2.“
Dabei haben trotz der vertraglichen Vereinbarung schon Gerichte im Sinne der ärztlichen Therapiefreiheit entschieden.
Hier die entsprechende Vertragsvereinbarung für die Ersatzkassen im vdek-Vertrag.
4 Abs. 12 vdek-AVV (gültig seit Jan. 2015)
„Hat der Vertragsarzt ein Fertigarzneimittel unter seinem Produktnamen und / oder seiner Pharmazentralnummer unter Verwendung des Aut-idem-Kreuzes verordnet, ist dies im Verhältnis von importiertem und Bezugsarzneimittel mangels arzneimittelrechtlicher Substitution unbeachtlich. Dies gilt nicht, wenn der Arzt vermerkt hat, dass aus medizinisch-therapeutischen Gründen kein Austausch erfolgen darf.“
Zum Abgabezeitpunkt waren für die BKK Siemens (Regionalkasse) folgende Präparate rabattiert:
- Das Produkt des Erstanbieters AstraZeneca
- und das Importpräparat von EMRAmed.
Dabei spielt hier keine Rolle, dass beide Rabattartikel im regulären Verkaufspreis teurer erscheinen als das verordnete, nicht rabattierte Präparat, da der von der Kasse tatsächlich zu bezahlende Preis den Apotheken nicht bekannt ist.
Da die versorgende Apotheke die Nichtabgabe der beiden möglichen Rabattpräparate nicht begründet hat und eine nachträgliche Bestätigung beispielsweise bei Lieferproblemen meist nicht anerkannt wird, können wir der retaxierten Apotheke hier leider keine Hoffnung auf einen erfolgreichen Einspruch machen.
Apotheker Dieter Drinhaus, DAP Forum
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